Zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII ist der örtliche Träger der Jugendhilfe des jetzigen tatsächlichen Aufenthalts des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen verpflichtet; nur bei Leistungen nach § 19 SGB VIII ist auf den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten "vor Beginn der Leistung" abzustellen.
Die Erstattungsregelung des § 10 b Abs. 1 AsylbLG ist eindeutig und abschließend. Eine analoge Anwendung des § 10 a Abs. 1 AsylbLG mit der Folge, dass bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts die Behörde, in deren Bereich sich der Hilfeempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung tatsächlich aufgehalten hat, zur Kostenerstattung herangezogen wird, ist nicht möglich.
Auch für einen Untersuchungshaftgefangenen kommt es für den Begriff der Wohnung i.S. der Zustellungsvorschriften der ZPO entscheidend darauf an, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich an der angegebenen Anschrift (noch) wohnt. Anders als bei der Strafhaft ist bei der Untersuchungshaft für die Beurteilung, ob der Untersuchungshaftgefangene dort(noch) seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht die bei der Strafhaft von vornherein absehbare gesamte Dauer des Zwangsaufenthalts maßgeblich, sondern die tatsächliche Zeit, die der Zustellungsempfänger bis zur Ersatzzustellung von dem aufrecht erhaltenen Wohnsitz abwesend gewesen ist.
Für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an einen Ausländer, dessen Aufenthalt nach endgültiger Ablehnung seines Asylantrags gemäß § 55 Ausländergesetz (AuslG) geduldet wird, ist der Leistungsträger örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ausländer tatsächlich aufhält (§ 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).