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tatsächliche Willenseinigung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 15.07 vom 04.10.2007

Rechtsgebiete:BBesG, BGB, BBesGVwV
Schlagworte:Anwärterbezüge, Rückforderung, Auflage, Zweckbestimmung, Zweckverfehlung, tatsächliche Willenseinigung, vorzeitige Beendigung der Ausbildung, endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, Vertretenmüssen eines Scheiterns in der Abschlussprüfung
Stichwort:tatsächliche Willenseinigung
Leitsatz:Die Gewährung von Anwärterbezügen unter der Auflage, dass die Ausbildung nicht aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund vorzeitig endet, ermöglicht keine Rückforderung gegenüber einem Anwärter, der nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung kraft Gesetzes entlassen ist.

Ein Prüfungsversagen beruht auf einem vom Anwärter zu vertretenden Grund, wenn er sich der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung nicht ernsthaft gewidmet hat. Dafür ist ein Abfallen der Prüfungsleistung gegenüber den Vorleistungen im Regelfall kein ausreichendes Indiz. Notwendig sind objektiv fassbare Anhaltspunkte für eine nicht mit dem nötigen Ernst betriebene Ausbildung und Prüfungsvorbereitung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 15.07



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 14.07 vom 04.10.2007

Rechtsgebiete:BBesG, BGB, BBesGVwV
Schlagworte:Anwärterbezüge, Rückforderung, Auflage, Zweckbestimmung, Zweckverfehlung, tatsächliche Willenseinigung, vorzeitige Beendigung der Ausbildung, endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, Vertretenmüssen eines Scheiterns in der Abschlussprüfung
Stichwort:tatsächliche Willenseinigung
Leitsatz:Die Gewährung von Anwärterbezügen unter der Auflage, dass die Ausbildung nicht aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund vorzeitig endet, ermöglicht keine Rückforderung gegenüber einem Anwärter, der nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung entlassen wird.

Ein Prüfungsversagen beruht auf einem vom Anwärter zu vertretenden Grund, wenn er sich der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung nicht ernsthaft gewidmet hat. Dafür ist ein Abfallen der Prüfungsleistung gegenüber den Vorleistungen im Regelfall kein ausreichendes Indiz. Notwendig sind objektiv fassbare Anhaltspunkte für eine nicht mit dem nötigen Ernst betriebene Ausbildung und Prüfungsvorbereitung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 14.07


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