Die Androhung der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat (hier: Syrien) darf ausnahmsweise dann ohne Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aufgehoben werden, wenn bereits aufgrund der Entscheidung über das Asylbegehren zweifelsfrei feststeht, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sind (hier: wegen eines Rückkehrverbots für staatenlose Kurden).
Der Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen steht nicht entgegen, daß die Identität des Ausländers ungeklärt ist.
Urteil des 1. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 23.99 -
I. VG Bayreuth vom 04.08.1998 - Az.: VG B 6 K 98.349 -
II. VGH München vom 27.07.1999 - Az.: VGH 10 B 98.2555 -