1. Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil.
2. Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand.
1. Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil.
2. Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand. (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 28. April 2009 - 6 A 11364/08.OVG -)
3. Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach der Baustellenverordnung können beitragsfähig sein.
Die Gemeinde kann die Höhe des Kostenerstattungsbetrags und dessen Berechnung in einer Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung nach dem Städtebauförderungsrecht als Pauschale vereinbaren (wie BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 4 B 57/05 -).
Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages.
1.) Setzt ein Bundesland die gemeinschaftsrechtlich geregelten pauschalen Fleischuntersuchungsgebühren entsprechend den tatsächlichen Kosten einschließlich der Kosten für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen höher fest, entspricht dies den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
2.) Die durch das VetKontrKostenG vom 03.11.1998 und die ausführenden Verwaltungskostenordnungen angeordnete Rückwirkung bis zum Jahr 1991 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der hessische Gesetz- und Verordnungsgeber durfte durch das Veterinärkontroll-Kostengesetz und die auf dessen Grundlage erlassene Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums in der Fassung vom 26. August 1999 in den Gebührennummer 550811, 550812, 550851, 550852 und 550853 bei der Bestimmung der Gebührenhöhe die tatsächlichen Untersuchungskosten anstelle der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge zugrundelegen.