JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > tatsächliche Kosten
| Rechtsgebiete: | KAG, LStrG, LWG |
| Schlagworte: | Ausbau, Ausbaubeiträge, Ausbauaufwand, Aufwand, Beitragserhebung, Straßenbaulastträger, Straßenbaulast, Baulast, Gemeindestraße, Investitionskostenanteil, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenentwässerungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung, Mischkanal, Kanalisation, Abwasserbeseitigungspflicht, tatsächliche Kosten, Durchschnittssatz |
| Stichwort: | tatsächliche Kosten |
| Leitsatz: | 1. Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil. 2. Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11364/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG, LStrG, LWG, BaustellV |
| Schlagworte: | Ausbau, Ausbaubeiträge, Ausbauaufwand, Aufwand, Beitragserhebung, Straßenbaulastträger, Straßenbaulast, Baulast, Gemeindestraße, Investitionskostenanteil, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenentwässerungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung, Mischkanal, Kanalisation, Abwasserbeseitigungspflicht, tatsächliche Kosten, Durchschnittssatz, Baustellenverordnung, Sicherheitskoordination, Gesundheitskoordination |
| Stichwort: | tatsächliche Kosten |
| Leitsatz: | 1. Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil. 2. Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand. (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 28. April 2009 - 6 A 11364/08.OVG -) 3. Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach der Baustellenverordnung können beitragsfähig sein. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10141/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ThürVwVfG, BGB |
| Schlagworte: | Städtebauförderung, Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung, Vertrag, Passivlegitimation, Sanierungsträger, tatsächliche Kosten, Verringerung, Kostenerstattung, pauschale Berechnung, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Vertragsauslegung, objektiver Empfängerhorizont, rentierliche Kosten, Zuwendung, Subventionsrecht, Städtebauförderungsrichtlinien, gestiegene Rentierlichkeit, höhere Mieteinnahme, Mietpreisbindung, Vertragsverletzung, Vertragsanpassung, Kündigung, Kostenunterschreitung, Abnahme, Restarbeiten, Kündigungserklärung, Verurteilung Zug um Zug, Grundschuld, Vorkaufsrecht, Zurückbehaltungsrecht, Einrede, Anpassungsverlangen, Zumutbarkeit, Bewirtschaftungskosten, Prozesszinsen, Rechtshängigkeit |
| Stichwort: | tatsächliche Kosten |
| Leitsatz: | Die Gemeinde kann die Höhe des Kostenerstattungsbetrags und dessen Berechnung in einer Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung nach dem Städtebauförderungsrecht als Pauschale vereinbaren (wie BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 4 B 57/05 -). Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 983/06 | |
| Rechtsgebiete: | RL 85/73/EWG, RL 96/43/EG, VetKontrKostG |
| Schlagworte: | Fleischbeschaugebühr, Fleischuntersuchungsgebühr, Gemeinschaftsrecht, Pauschalgebühr, Rückwirkung, Trichinen, Umsetzung, Untersuchung, bakteriologisch, tatsächliche Kosten |
| Stichwort: | tatsächliche Kosten |
| Leitsatz: | 1.) Setzt ein Bundesland die gemeinschaftsrechtlich geregelten pauschalen Fleischuntersuchungsgebühren entsprechend den tatsächlichen Kosten einschließlich der Kosten für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen höher fest, entspricht dies den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. 2.) Die durch das VetKontrKostenG vom 03.11.1998 und die ausführenden Verwaltungskostenordnungen angeordnete Rückwirkung bis zum Jahr 1991 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 1197/04 | |
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