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BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 12.05 vom 26.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, FlurbG
Schlagworte:Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Wegefläche, Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrrecht, tatsächliche Herrichtung, Zurückstellung der Entscheidung, Entscheidungsvorbehalt, wertgleiche Abfindung, Rechtskraft, Urteil, Streitgegenstand, Schlussfeststellung
Stichwort:tatsächliche Herrichtung
Leitsatz:1. Die Forderung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens nach tatsächlicher Herrichtung einer im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Grunddienstbarkeitsfläche zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechts wird von der Rechtskraft eines Urteils, mit dem seine Klage auf eine andere, wertgleiche Abfindung abgewiesen wurde, nicht umfasst, wenn die Flurbereinigungsbehörde zuvor im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsplan eine Entscheidung über diese Forderung zurückgestellt hat, weil der Ausgang einer Klage der Grundeigentümer der Wegefläche gegen die Belastung ihres Grundstücks mit dieser Dienstbarkeit abgewartet werden sollte.

2. Dieser Entscheidungsvorbehalt führt dazu, dass der Teilnehmer nicht aus Gründen der Rechtskraft des Urteils über seine wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) gehindert ist, seine Forderung nach tatsächlicher Herrichtung der Wegefläche (§ 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG) weiterhin, ggf. auch noch gegenüber der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG), geltend zu machen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 12.05




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