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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10751/07.OVG vom 12.08.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, EGRL 2004/83
Schlagworte:Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Gefahr, erhebliche konkrete Gefahr, extreme Gefahr, extreme allgemeine Gefahrenlage, individuelle Gefahr, erhebliche individuelle Gefahr, tatsächliche Gefahr, Abschiebung, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernis, Afghanistan, Paktia, Sperrwirkung, Versorgung, Unterkunft, Sicherheit, Sicherheitslage, Versorgungslage, Leib und Leben, Zivilbevölkerung, Konflikt, bewaffneter Konflikt, subsidiärer Schutz, Qualifikationsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, Waffengewalt
Stichwort:tatsächliche Gefahr
Leitsatz:Zur extremen allgemeinen Gefahrenlage bei der Rückkehr eines arbeitsfähigen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen zu seinen in der Provinz Paktia lebenden Familienangehörigen.

Subsidiären Schutz gemäß Art. 2 Buchst. e, 15 Buchst. c EGRL 2004/83 kann grundsätzlich derjenige nicht beanspruchen, der keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, im Rückkehrfall beispielsweise in eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu geraten oder einen anderen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10751/07.OVG




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