Die Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge richtet sich auch dann nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtVG, wenn die Ernennung zurückgenommen worden ist.
Für die bei Rücknahme einer Ernennung zu treffende Ermessensentscheidung, ob die rechtsgrundlos gezahlten Bezüge belassen werden, stellt es ein sachgerechtes Kriterium dar, daß tatsächlich Dienst geleistet worden ist.
Urteil des 2. Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 -
I. VG Düsseldorf vom 29.11.1995 - Az.: VG 10 K 5813/94 -
II. OVG Münster vom 22.01.1998 - Az.: OVG 6 A 667/96 -