Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung eines im qualifiziert beplanten Wohngebiet gelegenen, doppelt erschlossenen Grundstücks ist ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann.
Urteil des 8. Senats vom 23. Januar 1998 - BVerwG 8 C 12.96
I. VG Lüneburg vom 22.09.1993 - Az.: VG 3 A 165/92
II. OVG Lüneburg vom 10.10.1995 - Az.: OVG 9 L 6602/93