1. Richtet sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer Vergütungsordnung, muß diese für die Prüfung, ob sie eine gegen das Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen verstoßende Regelung enthält, in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.
2. Eine mittelbare Entgeltdiskriminierung von Sozialarbeitern durch die Vergütungsordnung zum BAT kann danach nicht aus dem Vergleich der für ihre Eingruppierung geltenden speziellen Tätigkeitsmerkmale mit denjenigen für Technische Angestellte abgeleitet werden; vergleichend zu betrachten sind vielmehr auch alle übrigen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte anderer Berufe mit Fachhochschulabschluß und entsprechender Tätigkeit.
3. Rügt ein Kläger den Verstoß einer Vergütungsordnung gegen das Lohngleichheitsgebot, ohne diesen substantiiert zu begründen, kann sich die gerichtliche Prüfung darauf beschränken, ob für die Berechtigung des gerügten Verstoßes greifbare Anhaltspunkte bestehen.
4. Für eine mittelbare Entgeltdiskriminierung der Sozialarbeiter durch die Vergütungsordnung zum BAT bestehen keine solchen greifbaren Anhaltspunkte; dies ergibt bereits der Vergleich der für sie geltenden speziellen Tätigkeitsmerkmale mit den allgemeinen Merkmalen der Vergütungsordnung, nach denen eine Vielzahl von Angestellten mit Fachhochschulabschluß und entsprechender Tätigkeit eingruppiert ist.
Aktenzeichen: 4 AZR 264/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 264/96 -
I. Arbeitsgericht
Siegburg
Urteil vom 21. Juni 1995
- 3 Ca 704/92 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 11. Januar 1996
- 6 Sa 901/95 -
Die Tätigkeit einer Angestellten für vollzugspolizeiliche Aufgaben im Straßenverkehr (Politesse) im Land Rheinland-Pfalz, die darin besteht, nach Maßgabe der in diesem Bundesland geltenden Verkehrsunfallaufnahme-Richtlinien unter Verwendung eines landeseinheitlichen Vordrucks Verkehrsunfälle aufzunehmen, erfordert keine "selbständigen Leistungen" im Sinne der VergGr. V c Fallgr. 1 a und 1 b BAT.
Aktenzeichen: 4 AZR 350/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 350/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. April 1995
Ludwigshafen - 4 Ca 1499/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. Januar 1996
Rheinland-Pfalz - 2 Sa 815/95 -
Die Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum ist auch dann keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der VergGr. I b Fallgruppe 13 der Anlage 1 a zum BAT/BL, wenn die Ärztin/der Arzt im Praktikum als Stationsärztin/Stationsarzt eingesetzt wurde und regelmäßig am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilgenommen hat (Bestätigung und Fortführung des Urteils des Senats vom 25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - AP Nr. 218 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Aktenzeichen: 4 AZR 39/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 39/96 -
I. Arbeitsgericht
Bremen
Urteil vom 21. Dezember 1994
- 5 Ca 5347/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Bremen
Urteil vom 10. Januar 1996
- 2 Sa 140/95 u. 251/95 -
1. Die Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages finden Anwendung, wenn ein Montagestammarbeiter auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eingesetzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn diese Stelle außerhalb des Geländes des Betriebes liegt, für den er eingestellt worden ist.
2. Eine anderweitige Festlegung des Betriebes, für den ein Montagestammarbeiter eingestellt worden ist, kommt im Laufe des Arbeitsverhältnisses nur dann in Betracht, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Sitz des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und zweifelsfrei verlegt haben.
Aktenzeichen: 3 AZR 162/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 11. November 1997
- 3 AZR 162/96 -
I. Arbeitsgericht
Bochum
- 4 (5) Ca 1365/94 -
Urteil vom 13. Oktober 1994
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 Sa 2126/94 -
Urteil vom 11. Oktober 1995
Die Allgemeine Förderschule im Land Brandenburg ist u.a. auch für Kinder und Jugendliche mit allgemeinen Entwicklungsrückständen eingerichtet (§ 16 Abs. 1 SopV), also nicht speziell für "Behinderte [Kinder oder Jugendliche] im Sinne des § 39 BSHG" oder für "Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungssschwierigkeiten" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 /Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. b. Die Erfüllung der Anforderungen dieses Beispiels für "besonders schwierige fachliche Tätigkeiten" einer Erzieherin im Sinne der VergGr. V b Fallgr. 5 BAT-O bedarf daher der einzelfallbezogenen Begründung durch die Klägerin.
Hinweise des Senats:
Die Klägerin war in dem der Allgemeinen Förderschule angegliederten Wohnheim als Gruppenbetreuerin tätig.
Zur Eingruppierung einer staatlich anerkannten Erzieherin im Freizeitbereich einer als Ganztagsgrundschule betriebenen Sonderschule für lernbehinderte Kinder in Niedersachsen, vgl. das Urteil des Senats vom 5. März 1997 - 4 AZR 482/95 - AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter.
Aktenzeichen: 4 AZR 871/95
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 05. November 1997
- 4 AZR 871/95 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 07. November 1994
Potsdam - 1-0 (6) Ca 626/93 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Juni 1995
Brandenburg - 6 Sa 119/95 -
1. Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden.
2. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, daß niemand mithört.
3. Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet nicht die Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun.
Aktenzeichen: 5 AZR 508/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 29. Oktober 1997
- 5 AZR 508/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. September 1995
Köln - 20 Ca 3660/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 1996
Köln - 4 Sa 242/96 -