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Tatsachenvorbringen

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 90/06 vom 17.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BBG, AZV, BGB
Schlagworte:Vertretungszwang, Postulationsfähigkeit, Tatsachenvorbringen, unbeachtliches, Arbeitszeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Beginn, Antragserfordernis
Stichwort:Tatsachenvorbringen
Leitsatz:1. Vorbringen des klagenden, nicht anwaltlich vertretenen Beamten im Berufungsverfahren findet keine Berücksichtigung.

2. Dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt der Kläger, seit der Rechtsstreit aufgrund des Antrages der Beklagten auf Zulassung der Berufung, jedenfalls aber seit Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängig ist. Der Verzicht eines Klägers auf Stellung eines förmlichen Antrags oder auf jedwede Äußerung zur Sache ändert daran nichts.

3. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch für die Darlegungen der klagenden Partei, aus denen sich das Klagebegehren und die dafür aus ihrer Sicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgebenden Gesichtspunkte ergeben.

4. Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte einen Anspruch auf Unterlassung einer entsprechenden Heranziehung.

5. Überdies hat der Beamte einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, der die Pflicht zum Ausgleich der Zuvielarbeit hat entstehen lassen.

6. Liegt die Mehrbeanspruchung oberhalb der Grenze, jenseits derer der Gesetzgeber überhaupt einen Freizeitausgleich für erforderlich hält, ist eine Dienstbefreiung angemessen, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden pro Monat hinaus gearbeitet hat.

7. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich der Anspruch insoweit, als erst für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung an ein entsprechender Anspruch auf Freizeitausgleich besteht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 90/06




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