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Tatsacheninstanz

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, B 6 KA 1/06 R vom 19.07.2006

1. Gröbliche Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien länger als fünf Jahre zurückliegen, können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen, sofern sie besonders gravierend sind oder bis in die Gegenwart hinein fortwirken.

2. Die Tatsacheninstanzen müssen in Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit einer nicht sofort vollzogenen Zulassungsentziehung anhand von Tatsachen prüfen, ob das Verhalten des Vertrags(zahn)arztes während des gerichtlichen Verfahrens die Prognose eines künftig pflichtgemäßen Verhaltens zulässt. Verbleibende Zweifel hinsichtlich zukünftigen Wohlverhaltens gehen zu Lasten des (Zahn-)Arztes.

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