Eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt (vgl. Senat, NZV 1998, 291 m.w.N.). Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem insoweit bestreitenden Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden.