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Tatsachenfrage

Entscheidungen der Gerichte




SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 67/07 vom 30.10.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG
Schlagworte:Auskunftslage, Christ, Darlegung, Drogenhandel, Grundsatzbedeutung, Gruppenverfolgung, Irak, Islamist, Klärungsbedarf, Konvertit, Kurde, Nordirak, Tatsachenfrage, Todesstrafe, Verfolgungsdichte
Stichwort:Tatsachenfrage
Leitsatz:1) Hat das Verwaltungsgericht eine Tatsachenfrage unter Bezugnahme auf eine vorliegende Auskunftslage beantwortet, muss sich aus einem auf deren Grundsatzbedeutung gestützten Zulassungsantrag ergeben, zu welchen konkreten Fragen die Auskunftslage weiteren Klärungsbedarf hervorruft und wie dieser klärungsfähig ist.

2) Allein aus dem Hinweis auf Übergriffe und die Einschränkung von Rechten christlicher Rückkehrer durch Vertreter der beiden Kurdenparteien KDP und PUK, die im Nordirak faktisch Staatsaufgaben wahrnehmen, ergibt sich kein Aussagegehalt über eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen oder zum Christentum konvertierter Menschen im Irak bzw. im Nordirak.

3) Die (überwiegend für die Städte Mossul und Dohuk berichteten) islamistischen Aktivitäten der kurdisch-islamischen Union (KIU) ergeben keinen Klärungsbedarf bzgl. einer flächendeckenden nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Nordirak.

4) Die Schwierigkeiten, die Anzahl und die Intensität aller gerade auf das Schutzgut Religion gerichteten Verfolgungshandlungen, gegen die Schutz weder von staatlichen noch von nichtstaatlichen Stellen zu erlangen ist, zu erfassen und diese zur Größe der betroffenen Gruppe in Beziehung zu setzen, erfordern zur Frage einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Irak eine differenzierte und auf bestimmte Tatsachenfragen konzentrierte Darlegung.

5) Wegen Drogenhandels droht im Irak nach dem Dekret Nr. 3 der Interimsregierung des Irak (Iraqi Interim Goverment [IIG]) vom 08. August 2004 die Todesstrafe, wenn der Drogenhandel mit dem Ziel der Finanzierung oder Unterstützung des Sturzes der irakischen Regierung durch Gewalt erfolgt ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 67/07



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UZ 3020/06.A vom 26.03.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, GG, VwGO
Schlagworte:Ausforschungsbeweis, Ausforschungsbeweisantrag, Beweisantrag, Darlegung, Grundsätzliche Bedeutung, Posttraumatische Belastungsstörung, Rechtliches Gehör, Tatsachenfrage, Zulassungsgrund
Stichwort:Tatsachenfrage
Leitsatz:1. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG setzt, wenn im angegriffenen Urteil über mehrere Streitgegenstände entschieden worden ist, grundsätzlich voraus, dass der Zulassungsantragsteller deutlich macht, auf welchen Streitgegenstand sich die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils beziehen, und er darüber hinaus aufzeigt, welchen Zulassungsgrund sein antragstützendes Vorbringen jeweils zuzuordnen ist.

2. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör eines Verfahrensbeteiligten (erst dann), wenn dieser einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht erheblichen Beweisantrag gestellt und das Gericht diesen Beweisantrag in unvertretbarer Weise abgelehnt hat, die Ablehnung also im Prozessrecht keine Stütze findet.

3. Für den Ausforschungsbeweisantrag ist kennzeichnend, dass unter formellem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat.

4. Nicht jede von einem Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet zugleich einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes mit der Folge, dass - bei rechtlicher Erheblichkeit dieser Tatsache und im Übrigen ordnungsgemäßer Antragstellung - einem entsprechenden Beweisantrag vom Gericht stets entsprochen werden müsste.

5. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine vom Kläger beigebrachte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung darauf zu überprüfen, ob sich aus ihr greifbare Anhaltspunkte für dieses nicht ohne weiteres zu diagnostizierende Krankheitsbild ergeben oder ob die dort getroffene Feststellung kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheint.

6. Das Gehörsrecht gewährt einem Prozessbeteiligten eine verfahrensrechtliche Teilhabe am Gang der gerichtlichen Entscheidungsfindung, bietet ihm hingegen grundsätzlich keinen Schutz vor einer verfehlten Überzeugungsbildung des Gerichts.

7. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt mindestens voraus, dass der Zulassungsantragsteller für seine Tatsacheneinschätzung dem Berufungsgericht greifbare Anhaltspunkte in Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen unterbreitet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 UZ 3020/06.A

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 76/06 vom 25.07.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG
Schlagworte:Asyl, Auskunftslage, Grundsatzbedeutung, Irak, Katai, Kataji, Klärung, religiöse Minderheit, Tatsachenfrage, Verfolgung
Stichwort:Tatsachenfrage
Leitsatz:1. Eine allgemeine Verfolgung von religiösen Minderheiten im Irak ist nicht festzustellen (s. Beschl. des Senats vom 12.07.2006, 1 LB 27/05 und vom 13.07.2005, 1 LA 68/05, AuAS 2005, 262).

2. Eine landesweite (gezielte) Verfolgung der religiösen Minderheit der Kaka(j)i durch staatliche, staatsähnliche oder nichtstaatliche Akteure im Irak ist nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht festzustellen.

3. Zur Darlegung einer grundsatzbedeutsamen Tatsachenfrage im Asylrecht muss sich der Zulassungsantrag mit der Auskunftslage auseinandersetzen, um darzulegen, ob und ggf. inwieweit die aufgeworfene Tatsachenfrage klärungsbedürftig und -fähig ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 76/06

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 21/05 vom 11.02.2005

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, GG
Schlagworte:Armenier, Aserbaidschan, Aserbaidschaner, Grundsatzbedeutung, Rechtsprechung, Registrierung, Staatsangehörigkeit, Tatsachenfrage, Volkstum, Volkszugehörigkeit, Wohnsitz, asylerheblich
Stichwort:Tatsachenfrage
Leitsatz:1. Wenn das Staatsangehörigkeitsrecht eines ausländischen Staates als Anknüpfungsmerkmal für die Staatsbürgerschaft die "Registrierung der betreffenden Person an ihrem Wohnort ... zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" nennt, bedarf es besonderer Darlegung, warum (gleichwohl) ein asylerhebliches Merkmal - hier: der Volkszugehörigkeit - betroffen sein soll.

2. Wird die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von Tatsachenfragen oder der Anwendungspraxis ausländischen Rechts erstrebt, bedarf es zur hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes einer Auseinandersetzung mit der zu der aufgeworfenen Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.

3. Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 knüpft an den registrierten Wohnsitz in Aserbaidschan zum 1. Januar 1999 an und nicht an das aserische Volkstum. (wie BayVGH, Urt. v. 07.05.2004, 9 B 01.31198; veröff. im Internet bei "asylnet", M 5679)
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 21/05


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