Sollte auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO eine Waldrodung in Vollzug eines Bebauungsplanes unterbunden werden können (offen gelassen im Senatsbeschluss vom 3.12.2008 - 1 MN 257/08 -, NordÖR 2009, 48), muss der Rechtssuchende jedenfalls auch für einen "Schiebebeschluss" substantiiert dartun, dass seine Rechte (schon) durch die Rodung betroffen werden.
Darlegung einer Aufklärungsrüge und des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bei neuem Tatsachenvortrag.
Zur Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages auf der Grundlage eines neues Sachverständigengutachtens, das die Schuldfähigkeit des Verurteilten zur Tatzeit infrage stellt.
Bewertet der Dienstherr nach Einstellung eines früheren Disziplinarverfahrens die ihm zum Einstellungszeitpunkt bekannten Tatsachen (hier: Tätigkeit eines Polizeibeamten als Geschäftsführer einer Einmanngesellschaft) aufgrund eines nachfolgenden strafgerichtlichen Urteils disziplinarrechtlich nunmehr anders, rechtfertigt dies gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LDG keine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse.
Bewertet der Dienstherr nach Einstellung eines früheren Disziplinarverfahrens die ihm zum Einstellungszeitpunkt bekannten Tatsachen (hier: Tätigkeit eines Polizeibeamten als Geschäftsführer einer Einmanngesellschaft) aufgrund eines nachfolgenden strafgerichtlichen Urteils disziplinarrechtlich nunmehr anders, rechtfertigt dies gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LDG keine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse.
Zur Frage, ob ein Erstbeurteiler für seine Beurteilung über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt und ob ggf. die bei ihm fehlenden Erkenntnisse durch das Wissen des nächsthöheren Vorgesetzten ersetzt werden können (hier verneint).
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht mit neuem Vorbringen geführt werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat.
2. Eine Ausnahme kann nur dann geboten sein, wenn neuer Vortrag Bisheriges, vom Verwaltungsgericht bereits Behandeltes nur ergänzt oder erläutert oder wenn ein Obsiegen des Beschwerdeführers offensichtlich ist, so dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht auf das besondere Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen werden sollte.
Beruft sich ein Beteiligter im Zulassungsverfahren wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf neue Tatsachen, die er ohne weiteres in das erstinstanzliche Verfahren hätte einführen können, so fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Verklagt der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess in Unkenntnis eines zwischenzeitlichen Betriebsinhaberwechsels zunächst den Vertragsarbeitgeber auf Zahlung von Verzugslohn und stellt er sodann - nach Erlangung entsprechender Kenntnis - die Klage auf den Betriebsübernehmer um, so kommt, sofern sich der Betriebsübernehmer erfolgreich und ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Verjährungseinrede beruft, eine Schadensersatzhaftung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung in Betracht. Als Rechtsnachfolger des Betriebsveräußerers muss nämlich der Betriebs-erwerber dafür einstehen, dass der Betriebsveräußerer es entgegen § 3 NachWG versäumt hat, den Arbeitnehmer über die Tatsache des Betriebsübergangs und über Namen und Anschrift des Betriebserwerbers zu unterrichten. Ist der entstandene Schaden - Verjährung der Verzugslohnforderung - durch ein Mitverschulden des Arbeitnehmers veranlasst, findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung.
2. Beruft sich der auf Verzugslohn in Anspruch genommene Betriebsübernehmer auf einen weiteren, nachfolgenden Betriebsübergang, welcher ab diesem Zeitpunkt die Passiv-legitimation entfallen lasse, und widerspricht der Arbeitnehmer diesem angeblichen Betriebsübergang mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zum verklagten Betriebsinhaber zu erhalten, so kommt es für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und die Einhaltung der von der Rechtsprechung entwickelten Dreiwochenfrist (BAG, AP Nr. 102, 103, 177 zu § 613 a BGB) darauf an, ob die mitgeteilten Tatsachen den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, den angeblichen (weiteren) Betriebsübernehmer erfolgreich auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Die bloße Mitteilung, das Geschäft werde nunmehr von einem anderen Unternehmen geführt, welches - soweit bekannt - auch die Belegschaft übernommen habe, ist hierfür nicht genügend.
3. Die Prozessvollmacht umfasst den Empfang materiell-rechtlicher Erklärungen des Gegners nur im Rahmen des Streitgegenstandes. Teilt der beklagte Arbeitgeber, welcher auf Zahlung von Verzugslohn in Anspruch genommen wird, schriftsätzlich mit, er hafte für Ansprüche allein bis zu einem bestimmten Tage, weil das Arbeitsverhältnis danach wegen Betriebsübergangs auf den neuen Inhaber übergegangen sei, so ist bei der Berechnung der Dreiwochenfrist, welche dem Arbeitnehmer zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer zur Verfügung steht, nicht auf den Zugang des Schriftsatzes bei seinem Prozessbevollmächtigten, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Arbeitnehmer selbst abzustellen.