Nach Wegfall der fortgesetzten Tat ist eine Beitragsvorenthaltung je Monat gegenüber jeder einzelnen Einzugstelle als eine rechtlich selbständige Tat zu würdigen. Das gilt aber dann nicht, wenn die Unterlassungstaten hinsichtlich aller prägenden Gesichtspunkte innerlich miteinander verknüpft sind, insbesondere, wenn die Leistungsfähigkeit des Angeklagten nur einheitlich festgestellt werden kann.
Werden dem Beschuldigten in einem Verfahren mehrere Taten i.S.d. § 264 StPO zur Last gelegt, die teilweise erst nach Erlass des Haftbefehls bekannt geworden sind, so begründet alleine die Verfahrensidentität keine Tatidentität i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO.
Bemerkungen:
s. auch Senatsbeschluss in derselben Sache vom 25.10.99