1. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 m/h ist schon aufgrund des optischen Eindrucks von der Umgebung während der Fahrt im Regelfall ausgeschlossen, dass ein Fahrer diese nicht bemerkt.
2. Zur Begründung des Beweisantrages, mit dem eine nicht ordnungsgemäße Lasermessung geltend gemacht wird.
Bei einer Tat, die mit einer anderen in Tateinheit steht, ist die Beschränkung der Berufung auf einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte unzulässig.
1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen und die Beweiswürdigung bei einer durch Nachfahren festgestellten Unterschreitung des Sicherheitsabstandes.
2. Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgut begangenen Verkehrsverstoß.
Änderungen des Strafprozessrechts wirken sich auch dann unmittelbar auf die Begründetheit einer Verfahrensrüge aus, wenn die Rechtsänderung erst nach Begründung der Revision in Kraft tritt.
Wird zur Darstellung früherer Verurteilungen des Angeklagten der Auszug aus dem Strafregister des Angeklagten in die schriftlichen Urteilsgründe einkopiert, so liegt darin grundsätzlich kein die Sachrüge begründender Rechtsverstoß.
Ändert das Berufungsgericht im Jugendstrafverfahren auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin sowohl den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch zuungunsten des Angeklagten ab, so kann dieser das Berufungsurteil nicht mehr mit der Revision anfechten, wenn er seinerseits ebenfalls Berufung eingelegt hatte.
1. Beantragt der Angeklagte die Beiordnung seines "auswärtigen" Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger ist in der Regel das Auswahlermessen des Vorsitzenden auf dessen Beiordnung beschränkt, wenn der Vorgeschlagene die an ihn zu stellenden Voraussetzungen der Gewährung rechtlichen Beistands und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes erfüllt. Der Angeklagte ist, auch wenn die Beiordnung bereits mit der Anzeige des Mandats beantragt wird, nicht verpflichtet, das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses im Einzelnen darzulegen. Ein solches ist bereits auf Grund der Beauftragung als Wahlverteidiger zu vermuten und kann nur bei konkreten Anhaltspunkten widerlegt werden. Das Recht des Angeklagten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens hat grundsätzlich Vorrang.
2. Beschwerdeentscheidungen im Rahmen einer Pflichtverteidigerbestellung sind mit einer Kosten- und erforderlichenfalls Auslagenentscheidung zu versehen.
1. Der Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch steht nicht entgegen, dass der Tatrichter nach einer nicht (mehr) wirksamen Beschränkung gemäß § 154a StPO die Tat möglicherweise rechtlich unvollständig gewürdigt hat.
2. Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann das Rechtsmittel nicht wirksam auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden, wenn im angefochtenen Urteil die Vorstrafen des Angeklagten unvollständig und daher rechtsfehlerhaft mitgeteilt sind.
3. Werden frühere Verurteilungen bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen nur insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar nicht einschlägig, aber doch vielfach und über einen langen Zeitraum bestraft werden musste und damit gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten, so bedarf es grundsätzlich nicht der Mitteilung von Einzelheiten der jeweiligen Urteilssachverhalte, vielmehr genügt dann in der Regel die Darlegung deren Zeitpunkte, der Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche sowie etwaiger Vollstreckungen.
4. Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Urteil, dass der Tatrichter seiner Rechtsfolgenentscheidung lückenhaft gebliebene Tatsachenfeststellungen zu den Grundlagen der prognostischen Entscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, ist dies in der Revision auf die Sachrüge hin zu beachten; der Erhebung einer Aufklärungsrüge bedarf es dann nicht.
Die Bindungswirkung eines erstinstanzlichen Urteils, das mit einer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung angegriffen wurde, umfasst die Feststellungen zur Suchtmotivation einer Tat auch dann, wenn das Amtsgericht lediglich von der Unwiderlegbarkeit dieser Umstände ausgegangen ist.
Der Inhaber einer österreichischen Zulassung als Grenzgänger nach dem Grenzgängerabkommen zwischen den Republiken Österreich und Ungarn ist im Besitze einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2a DVAuslG.
Wenn die Verwaltungsbehörde einem Waffensammler erlaubt, einen ganz bestimmten Typ einer Waffe zu sammeln, können hierunter bei einer technisch-wissenschaftlichen Ausrichtung der Sammlung oder bei einer Sammlung unter kulturhistorischen Aspekten auch solche Waffen als Sammlerstücke fallen, die nicht im Ursprungsland der Waffe gefertigt oder im von der Erlaubnis bestimmten Zeitraum tatsächlich verwendet wurden.
1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung.
2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese Rechtsfolgenbeschränkung hinausgehenden Sachentscheidung durch das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses im Sinne von § 419 Abs. 3 StPO nicht gehindert. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht kommt für das Berufungsgericht in solchen Fällen nicht in Betracht.
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall mit Personenschaden auf einem vom Arbeitgeber mit einem Betriebsfahrzeug und einem vom Betrieb gestellten Fahrer durchgeführten Transport von der Wohnung zu einer Baustelle, ist die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers und des Fahrers nach § 104 Abs. 1, § 105 SGB VII ausgeschlossen.
Wer Rauschgift einem Boten übergibt, der es absprachegemäß einem Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt als dem endgültigen Empfänger zuspielen soll, ist erst dann wegen vollendeter Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar, wenn das Rauschgift in die JVA gelangt ist. Mit der Übergabe der Betäubungsmittel an den Boten kann jedoch bereits die Versuchsstrafbarkeit gegeben sein.
Bei der Anordnung des Wertersatzverfalles hat der Tatrichter nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eine vom Revisionsgericht überprüfbare Ermessensentscheidung zu treffen, soweit der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der Anordnung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Diese setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erbangte ausgegeben wurde.
1. Mindestinhalt einer Gesamtwürdigung im Sinne von StGB § 56 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2;
2. stellt der Tatrichter zur Tat und Täterpersönlichkeit fest, dass
- der zur Tatzeit bereits 23 Jahre und neun Monate alte Angeklagte in den letzten sechs Jahren davor schon wegen zweier schwerer Gewalttaten zu insgesamt zweieinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde, wovon er 20 Monate verbüßte, und
- die Brutalität der Tatausführung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte
- nachdem sein Begleiter das Opfer aus reiner Rauflust zusammengeschlagen hatte,
dem bereits verteidigungsunfähig zusammengesackten Opfer "im Lauf" mit der Sohle seines festen Turnschuhs so heftig gegen die rechte Gesichtshälfte trat,
- dass das Opfer eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie bei "potentieller Lebensgefahr" erlitt,
und bewertet das Gericht dennoch die Tat als "jugendtypische, völlig spontane und unüberlegte Handlung", in der zudem zur Strafaussetzung nach StGB § 56 Abs. 2 führende besondere Umstände zu sehen seien, so überschreitet es den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum.
Bei diesem Vorleben und der besonderen Brutalität der in einem öffentlichen Verkehrsmittel (U-Bahn) begangenen Straftat gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der - hinsichtlich des Strafmaßes bereits rechtskräftig - erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten (§ 56 Abs. 3 StGB).
3. Diese Sachentscheidung trifft das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von StPO § 354 Abs. 1 selbst, wenn - wie hier - die nicht ergänzungsbedürftigen tatrichterlichen Feststellungen von der Aufhebung nicht betroffen sind und als einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung nur noch die Bewährungsversagung zulassen.
Zur Frage der Strafbarkeit von Steuerhinterziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus der Veräußerung von Zero-Bonds sowie durch Nichtangabe von Spekulationsgewinnen.
Bei der Bewertung der kriminellen Energie des Rauschgiftkuriers fällt nicht strafschärfend ins Gewicht, dass er das Rauschgift trotz der damit verbundenen Selbstgefährdung in seinem Körper transportiert hat.
Der Tatrichter muß auch in Bußgeldsachen bei widersprüchlichen Zeugenaussagen im allgemeinen die für die Bedeutung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände im Urteil darlegen und würdigen.
Der Antrag, ein psychoanalytisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass der Angeklagte "sich schon die Verurteilung erster Instanz zur Warnung dienen hat lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird," genügt mangels Bestimmtheit den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen nicht.
Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.
Der verbotene Anbau und das verbotene Herstellen von Marihuana treffen tatmehrheitlich zusammen, weil der Tatbestand des Anbaus mit dem Beginn der Ernte beendet ist und der Tatbestand des Herstellens mit der Ernte beginnt.
Ist ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t von der Zulassungsstelle alternativ als Kraftomnibus mit der Eignung, auf Bundesautobahnen 100 km/h zu fahren, und auch als Lkw zugelassen, so richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Bundesautobahnen danach, ob das Fahrzeug bei der konkreten Fahrt nach seiner Bauart und Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist. Ist ein solches Fahrzeug unter Ausbau der Fahrgastsitze mit Gütern beladen, so darf damit als Lkw nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten werden.