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Tatbestandsmerkmal

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 3 AZR 359/99 vom 17.10.2000

Leitsätze:

Solange der Versorgungsberechtigte Krankengeld erhält, ruht nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Ersten Hamburger Ruhegeldgesetzes sein Betriebsrentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit. Unerheblich ist es, daß der Rentenversicherungsträger die von ihm rückwirkend bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem für denselben Zeitraum gezahlten Krankengeld verrechnet (§ 107 Abs. 1 iVm. § 103 Abs. 1 und 2 SGB X). Da dem Versorgungsberechtigten nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch der überschießende Betrag des Krankengeldes verbleibt, fehlt der Versorgungsbedarf.

Hinweise des Senats:

Die Ruhensregelung des § 12 Abs. 1 Satz 5 des 1. RGG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Aktenzeichen: 3 AZR 359/99

Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 17. Oktober 2000
- 3 AZR 359/99 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 16. September 1998
- 9 Ca 255/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 5. Mai 1999
- 4 Sa 87/98 -

BAG – Urteil, 4 AZR 399/99 vom 21.06.2000

Leitsätze:

Eine "eingehende" Textanalyse - nach der Protokollnotiz Nr. 6 Buchst. a eine der Voraussetzungen für einen als "schwierig" im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 3 BAT/BL zu bezeichnenden Text - ist erforderlich, wenn sich Sinn und Inhalt eines zu übersetzenden Textes nicht unmittelbar erschließen, sondern erst auf Grund mehrfacher Gedankenoperationen auf verschiedenen Ebenen und/oder unter Verwendung verschiedener gedanklicher Arbeitstechniken erschließen lassen.

Aktenzeichen: 4 AZR 399/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 399/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 30. April 1998
Karlsruhe
- 4 Ca 532/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 12. Februar 1999
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 13 Sa 73/98 -

BAG – Urteil, 10 AZR 254/99 vom 07.06.2000

Leitsätze:

Eine Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch oder Mathematik und in einem Wahlfach, die einen zusätzlichen Diplomabschluß als Diplomlehrerin in der Studienrichtung Pädagogik für Hörgeschädigte (Lehrer) erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben hat, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien).

Aktenzeichen: 10 AZR 254/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 7. Juni 2000
- 10 AZR 254/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 1998
Leipzig
- 17 Ca 1012/98 -

II. Sächsisches
Urteil vom 26. Januar 1999
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 955/98 -

BAG – Urteil, 6 AZR 861/98 vom 27.04.2000

Leitsätze:

Nach § 14 Abs. 5 BMT-G II sind bei Wechselschichten nicht nur Kurzpausen in die regelmäßige Arbeitszeit einzurechnen und zu vergüten, sondern auch die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer. Dies setzt voraus, daß der Arbeitnehmer Wechselschichtarbeit im Sinne der Begriffsbestimmung in § 67 Nr. 44 BMT-G II leistet.

Aktenzeichen: 6 AZR 861/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 27. April 2000
- 6 AZR 861/98 -

I. Arbeitsgericht
Bonn
- 3 Ca 2355/97 -
Urteil vom 12. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 471/98 -
Urteil vom 20. August 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 215/99 vom 13.04.2000

Leitsätze:

Liegt bei einer nach §§ 17 ff. KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung im vorgesehenen Entlassungszeitpunkt nicht die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor, so darf der Arbeitgeber trotz privatrechtlich wirksamer Kündigung den Arbeitnehmer so lange nicht entlassen, bis die Zustimmung erteilt ist. Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Aktenzeichen: 2 AZR 215/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 13. April 2000
- 2 AZR 215/99 -

I. Arbeitsgericht
Pforzheim
- 1 Ca 671/96 -
Urteil vom 21. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 18 Sa 2/98 -
Urteil vom 25. Februar 1999

BAG – Urteil, 4 AZR 118/99 vom 22.03.2000

Leitsätze:

Unterstellung im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT bedeutet, daß der Angestellte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetztem und unterstelltem Angestellten in derselben Organisationseinheit (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats zu Unterstellungsanforderungen).

Aktenzeichen: 4 AZR 118/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. März 2000
- 4 AZR 118/99 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 2 Ca 9497/97 -
Urteil vom 3. Juli 1998

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 1131/98 -
Urteil vom 10. Dezember 1998

BAG – Urteil, 7 AZR 581/98 vom 22.03.2000

Leitsätze:

1. Die Vorschriften über die Höchstdauer und die Verlängerungsmöglichkeiten in § 1 BeschFG betreffen Zeitverträge, die ausschließlich nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristet waren.

2. Macht ein Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags nicht innerhalb der 3-Wochenfrist nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG geltend, daß die Befristungsabrede das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, so gilt die Befristung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG als von Anfang an als wirksam.

3. Die Fiktion des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG bewirkt, daß der Arbeitnehmer bei der gerichtlichen Überprüfung einer nachfolgenden, auf § 1 Abs. 1 BeschFG gestützten Befristung nicht einwenden kann, das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG sei verletzt, weil der vorangehende Vertrag bereits ein Dauerarbeitsverhältnis begründet habe. Der vorangehende Vertrag gilt als wirksam befristeter Arbeitsvertrag.

Aktenzeichen: 7 AZR 581/98

Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 22. März 2000
- 7 AZR 581/98 -

I. Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 13. November 1997
- 4 Ca 8528/97 -

II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 6. Mai 1998
- 8 (7) Sa 122/98 -

BAG – Urteil, 5 AZR 584/98 vom 15.03.2000

Leitsätze:

An das Merkmal der Fortbildung "im Rahmen des Personalbedarfs" sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß mit einiger Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Bindungsdauer eine Stelle zu besetzen ist, für die die Fortbildung erforderlich ist.

Aktenzeichen: 5 AZR 584/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 5 AZR 584/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 39461/96 -
Urteil vom 6. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 18 Sa 3/98 -
Urteil vom 11. Mai 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 4/99 vom 29.02.2000

Leitsätze:

1. Gewährt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine einmalige Sonderzahlung, mit der ihr besonderes Engagement in einer Ausnahmesituation nachträglich honoriert werden soll, so kann es sich um einen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen kollektiven Tatbestand handeln. Entscheidend ist insoweit, ob ein innerer Zusammenhang zwischen den Zahlungen besteht. Dieser ist typischerweise bei Zahlungen zu bejahen, die nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen.

2. Der allgemeine Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG setzt die Gefahr der Wiederholung voraus. Für diese besteht eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, daß besondere Umstände einen neuen Eingriff unwahrscheinlich machen.

Aktenzeichen: 1 ABR 4/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 4/99 -

I. Arbeitsgericht
Aachen
- 7 BV 40/97 -
Beschluß vom 22. Januar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 11 TaBV 35/98 -
Beschluß vom 8. Januar 1999

BAG – Urteil, 10 AZR 82/99 vom 23.02.2000

Leitsätze:

Behinderte Schüler sind auch dann in einem Heim iSd. Protokollnotiz Nr. 1 (Heimzulage) zur Anlage 1 a Teil II Abschn. G für den Bereich des Bundes und der Länder zum BAT (Angestellte im Erziehungsdienst) zum Zwecke der Ausbildung ständig untergebracht, wenn sie an den Wochenenden und während der Schulferien zu ihren Eltern nach Hause fahren (sog. Fünf-Tage-Internat).

Aktenzeichen: 10 AZR 82/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 82/99 -

I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 2 Ca 586/97 -
Urteil vom 7. Januar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Freiburg)
- 10 Sa 24/98 -
Urteil vom 8. Dezember 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 108/99 vom 22.02.2000

Leitsätze:

Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt wurde, eine Altersrente der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung, die teilweise auf Eigenvorsorge beruht, so bleiben die Leistungen aus dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht zeitanteilig nach der ersten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, sondern wertanteilig nach der zweiten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG außer Ansatz.

Aktenzeichen: 3 AZR 108/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 22. Februar 2000
- 3 AZR 108/99 -

I. Arbeitsgericht
Hamm
- 2 Ca 627/98 -
Urteil vom 26. Juni 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 7 Sa 1581/98 -
Urteil vom 3. November 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 769/98 vom 25.01.2000

Eine Altersversorgung ist dann nicht "aus Anlaß" des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit für ein Unternehmen iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugesagt, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht und wenn deren Art und Höhe bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.

BAG – Urteil, 4 AZR 772/98 vom 24.11.1999

Leitsätze:

Die Tätigkeiten eines Arbeiters auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Ausbildungsberufs (hier: demjenigen des Kraftfahrzeugmechanikers) belegen regelmäßig nicht, daß die ausgeübten Tätigkeiten die abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erfordern.

Aktenzeichen: 4 AZR 772/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. November 1999
- 4 AZR 772/98 -

I. Arbeitsgericht
Kaiserslautern
- 3 Ca 1399/97 -
Urteil vom 11. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 6 Sa 469/98 -
Urteil vom 11. August 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 609/98 vom 08.09.1999

Leitsätze:

1. Die Eingruppierung eines als Jugendpfleger eingesetzten Sozialarbeiters nach dem BAT richtet sich nach den Merkmalen der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst.

2. Seit Abschaffung des tarifvertraglichen Begriffs des "Jugendpflegers" ist die Tätigkeit eines derart eingesetzten Sozialarbeiters nicht schon deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, weil er Aufgaben eines Jugendpflegers zu erfüllen hat.

3. Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung als Kreisjugendpfleger hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S.d. VergGr. IV a Fallgr.15 aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA heraus.

Aktenzeichen: 4 AZR 609/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 8. September 1999
- 4 AZR 609/98 -

I. Arbeitsgericht
München
- 3 Ca 10374/96 -
Urteil vom 26. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
München
- 9 Sa 1149/96 -
Urteil vom 22. Juni 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 28/98 vom 23.03.1999

Leitsätze:

1. Ein Landes-Sportverband dient dadurch, daß er den Sportbetrieb seiner Mitgliedsvereine finanziell und organisatorisch unterstützt, nicht unmittelbar erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Die Aufgabe, öffentliche Fördermittel zu beschaffen und an die Mitglieder zu verteilen, ist keine politische Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift.

3. Die in § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthaltene Aufzählung von geschützten Zwecken ist abschließend. Hinsichtlich des Sports besteht hier keine Regelungslücke, die auf dem Wege einer Analogie zu den normierten Tendenzmerkmalen geschlossen werden müßte.

Aktenzeichen: 1 ABR 28/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 23. März 1999
- 1 ABR 28/98 -

I. Arbeitsgericht
München
- 31 BV 107/96 -
Beschluß vom 18. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht
München
- 8 TaBV 16/97 -
Beschluß vom 25. November 1997

BAG – Beschluss, 5 AZB 10/98 vom 24.02.1999

Leitsätze:

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Streitigkeiten aus einem Berufsbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 1 BBiG, wenn der Auszubildende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages "beschäftigt" wird.

2. Ausschlaggebend für die Stellung als "Beschäftigter" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist weder der Lernort noch die Lehrmethode, sondern der Inhalt des Ausbildungsvertrages.

3. Auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen" im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG können "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein.

Aktenzeichen: 5 AZB 10/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 24. Februar 1999
- 5 AZB 10/98 -

I. Arbeitsgericht
Bremen
Beschluß vom 23. April 1997
- 8 Ca 8375/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Bremen
Beschluß vom 24. März 1998
- 2 Ta 28/97 -

BAG – Urteil, 3 AZR 464/97 vom 26.01.1999

Leitsätze:

1. Arbeitnehmer, die bei Eintritt eines Sicherungsfalls im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG alle Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt haben, genießen bei Insolvenz ihres Schuldners Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG. Diese Arbeitnehmer sind Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift.

2. Nach § 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist Voraussetzung für ein Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit nur der Eintritt der Dienstunfähigkeit. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Ende der Lohnzahlungspflicht im Arbeitsverhältnis.

Aktenzeichen: 3 AZR 464/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 26. Januar 1999
- 3 AZR 464/97 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 20 Ca 11060/95 -
Urteil vom 21. August 1996

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 8 (7) Sa 134/97 -
Urteil vom 11. Juni 1997

BAG – Urteil, 5 AZR 257/98 vom 25.11.1998

Leitsatz:

Nach § 9 der Arbeitsvertragsrichtlinien in Mitgliedsorganisationen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes hat der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 257/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 25. November 1998
- 5 AZR 257/98 -

I. Arbeitsgericht
Hannover
- 4 Ca 14/97 -
Urteil vom 20. Februar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 16 Sa 725/97 -
Urteil vom 05. Dezember 1997

BAG – Urteil, 1 AZR 147/98 vom 17.11.1998

Leitsatz:

Die Begründung und Ausprägung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) spricht dafür, den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht auf den Betrieb zu beschränken, sondern betriebsübergreifend auf das ganze Unternehmen zu erstrecken.

Aktenzeichen: 1 AZR 147/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 17. November 1998
- 1 AZR 147/98 -

I. Arbeitsgericht
Minden
- 1 Ca 2116/96 -
Urteil vom 29. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 10 Sa 1143/97 -
Urteil vom 05. Dezember 1997

BAG – Urteil, 9 AZR 503/97 vom 17.11.1998

Leitsätze:

1. Der Begriff politische Weiterbildung in § 1 Abs. 2 Satz 1 AWbG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Revisionsinstanz nur der eingeschränkten Prüfung unterliegt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - und - 9 AZR 396/97 - beide n.v.).

2. Eine Bildungsveranstaltung dient auch dann der politischen Weiterbildung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 AWbG, wenn sie nicht auf die spezifischen Bedürfnisse und Interessen von Arbeitnehmern ausgerichtet ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99, 107 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, zu I 2 c bb der Gründe).

Aktenzeichen: 9 AZR 503/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 17. November 1998
- 9 AZR 503/97 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 8 (4) Ca 5400/96 -
Urteil vom 08. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 13 Sa 775/97 -
Urteil vom 24. Juli 1997

BAG – Urteil, 4 AZR 756/97 vom 11.11.1998

Leitsatz:

Führungskräfte im Sinne der Protokollnotiz Ziff. 1.1 der VergGr. 7 BAT/LSV sind Personen, denen die Einarbeitung von Angestellten und/oder deren Ausbildung obliegt. Die Unterstützung eines Gruppenleiters bei diesen ihm übertragenen Tätigkeiten erfüllt damit die Anforderung der Unterstützung einer "Führungskraft".

Aktenzeichen: 4 AZR 756/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 11. November 1998
- 4 AZR 756/97 -

I. Arbeitsgericht
Kassel
- 4 Ca 293/96 -
Urteil vom 18. Juli 1996

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 1814/96 -
Urteil vom 02. September 1997

BAG – Urteil, 5 AZR 49/98 vom 11.11.1998

Leitsatz:

Nimmt der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle die gebotene fachkundige Überprüfung der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht vor und bestehen aus ärztlicher Sicht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, daß vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind ausgehen können, so darf der Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen.

Aktenzeichen: 5 AZR 49/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 11. November 1998
- 5 AZR 49/98 -

I. Arbeitsgericht
Mannheim
- 9 Ca 258/96 -
Urteil vom 27. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 19 Sa 64/96 -
Urteil vom 26. September 1997

BAG – Urteil, 6 AZR 240/97 vom 29.10.1998

Leitsatz:

Wird das Arbeitsverhältnis eines Angestellten des öffentlichen Dienstes, auf den bisher der BAT-O/BL anzuwenden war, von einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des BAT-O/VkA übernommen, ergibt sich die Stufe der Vergütungsgruppe aus der Regelung des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb BAT-O/VkA. Das gilt auch, wenn die Übernahme in Durchführung gesetzlicher Verwaltungsreformvorschriften erfolgt.

Aktenzeichen: 6 AZR 240/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Oktober 1998
- 6 AZR 240/97 -

I. Arbeitsgericht
Neuruppin
- 2 Ca 827/96 -
Urteil vom 05. Juni 1996

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 4 Sa 489/96 -
Urteil vom 30. Oktober 1996

BAG – Urteil, 4 AZR 333/97 vom 22.07.1998

Leitsätze:

1. Für die Feststellung, inwieweit Heraushebungsmerkmale aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen erfüllt sind, kommt es auf einen Vergleich der Tätigkeit des Anspruchstellers mit den Tätigkeiten der im Tarifvertrag aufgeführten Angestellten an.

2. Ob für einen überwiegend als Bodenschätzer eingesetzten Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen die Heraushebungsmerkmale des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I VergGr. III Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT/BL gegeben sind, ist nicht durch einen Vergleich mit den Tätigkeiten anderer Bodenschätzer oder anderer Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger zu ermitteln, sondern durch einen Vergleich mit den Tätigkeiten anderer gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten aller Fachrichtungen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und der "sonstigen" Angestellten im Sinne der betreffenden Vergütungs- und Fallgruppen.

Aktenzeichen: 4 AZR 333/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. Juli 1998
- 4 AZR 333/97 -

I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 5 Ca 824/94 -
Urteil vom 15. September 1994

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 13 Sa 28/95 -
Urteil vom 21. März 1997

BAG – Beschluss, 1 ABR 2/98 vom 21.07.1998

Leitsätze:

1. Ein Antrag auf Feststellung des Tendenzcharakters eines Unternehmens im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG ist zulässig.

2. "Politische Bestimmungen" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind nicht nur solche parteipolitischer Art.

3. Hingegen ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag und nach Vorgaben staatlicher Stellen keine von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geschützte politische Bestimmung.

4. Der Einsatz wissenschaftlicher Methoden oder künstlerischer Mittel reicht nicht aus, um für ein Unternehmen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG zu begründen.

Aktenzeichen: 1 ABR 2/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. Juli 1998
- 1 ABR 2/98 -

I. Arbeitsgericht
Bonn
- 3 BV 72/96 -
Beschluß vom 24. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 TaBV 47/97 -
Beschluß vom 14. November 1997

BAG – Urteil, 9 AZR 466/97 vom 09.06.1998

Leitsätze:

1. Die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch die zuständige Landesbehörde nach § 7 Abs. 1 BFG begründet keine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Bildungsmaßnahme den in § 3 BFG genannten Zwecken dient.

2. Mit einer gesellschaftspolitischen Weiterbildung im Sinne von § 3 Abs. 3 BFG können auch Kenntnisse vermittelt werden, die Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder § 37 Abs. 7 BetrVG sind.

3. Der Träger der Bildungsmaßnahme ist nicht verpflichtet, seine Leistungen unentgeltlich zu erbringen. Eine Veranstaltung ist im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 BFG auch dann offen zugänglich, wenn ein gewerkschaftlicher Veranstalter mit Rücksicht auf die satzungsgemäß geleisteten Beiträge seinen Mitgliedern die kostenlose Teilnahme ermöglicht und von Nichtmitgliedern einen angemessenen Beitrag erhebt (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 -, n.v.).

Aktenzeichen: 9 AZR 466/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 09. Juni 1998
- 9 AZR 466/97 -

I. Arbeitsgericht
Koblenz
Urteil vom 10. Mai 1995
- 4 Ca 2430/94 -

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil vom 22. Mai 1997
- 11 (8) Sa 832/95 -

BAG – Urteil, 2 AZR 549/97 vom 28.05.1998

Leitsätze:

1. Die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach einer Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR kann bei einer Einstellung in den öffentlichen Dienst unter Umständen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen einer arglistigen Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB rechtfertigen.

2. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen (§ 242 BGB), wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung nicht mehr beeinträchtigt ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB).

Aktenzeichen: 2 AZR 549/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 2 AZR 549/97 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 1 Ca 180/96 -
Urteil vom 19. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 2 Sa 3/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997

BAG – Urteil, 6 AZR 585/96 vom 28.05.1998

Leitsätze:

Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 LTV-DR verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), soweit nach ihr Zeiten von der Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit ausgeschlossen sind, die der Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegt hat, bevor er seinen Grundwehrdienst unfreiwillig bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR ableistete. Dadurch werden diese Arbeiter gegenüber denjenigen, die zum Grundwehrdienst bei einem anderen Truppenteil der NVA eingezogen waren, ohne sachlichen Grund benachteiligt. Diese Vordienstzeiten sind gemäß § 5 Abs. 1 LTV-DR als Eisenbahndienstzeit zu berücksichtigen.

Hinweise des Senats:

Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 23. Juni 1994 (BAGE 77, 137 ff. = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR); hier: Nichtberücksichtigung der Eisen-bahndienstzeit erstreckt sich bei unfreiwilliger Einberufung zu den DDR-Grenztruppen nur auf den Grundwehrdienst selbst, nicht auch auf die Vordienstzeiten

Aktenzeichen: 6 AZR 585/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 6 AZR 585/96 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 21 Ca 38559/94 -
Urteil vom 06. Dezember 1995

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 4 Sa 15/96 -
Urteil vom 19. Juli 1996

BAG – Urteil, 6 AZR 611/96 vom 23.04.1998

Leitsatz:

Nach der Überleitungsvorschrift in § 7 Nr. 2 Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes i.d.F. des 14. Änderungstarifvertrags vom 22. März 1991 erhalten Arbeiter mindestens den Betrag, den sie vor dem 1. Oktober 1990 zuletzt nach dem Monatslohntarifvertrag Nr. 18 zum MTB II vom 14. April 1988 als Lehrgesellenzulage erhalten haben. Dies setzt voraus, daß ihnen die Funktion als Lehrgeselle ständig oder regelmäßig während des gesamten Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses übertragen war. Dies liegt nicht vor bei einem Arbeiter, der aufgrund eines am 16. Februar 1990 beginnenden Arbeitsvertrags erstmalig ab diesem Zeitpunkt die Lehrgesellenzulage erhalten hat.

Aktenzeichen: 6 AZR 611/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 23. April 1998
- 6 AZR 611/96 -

I. Arbeitsgericht
Kempten
- 6 Ca 888/92 Me -
Urteil vom 29. November 1994

II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 Sa 116/95 -
Urteil vom 22. August 1996

BAG – Urteil, 4 AZR 128/97 vom 25.03.1998

Leitsätze:

1. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Januar 1998 - Rs C 15/96 - (ZTR 1998, 122 = NZA 1998, 205 = EuZW 1998, 118), wonach Auslandsdienstzeiten, auch wenn sie dort im Beamtenstatus abgeleistet worden sind, im Inland anzurechnen sind, betrifft den Zeitaufstieg, nicht aber den Bewährungsaufstieg.

2. Beim Zeitaufstieg kommt es lediglich darauf an, daß eine bestimmte Tätigkeit während der vorausgesetzten Dauer überhaupt auszuüben war. Für den Bewährungsaufstieg wird vorausgesetzt, daß sich der Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit auch tatsächlich bewährt hat.

3. Sollen Zeiten, die ein Angestellter im Beamtenverhältnis verbracht hat, für seinen Bewährungsaufstieg im Arbeitsverhältnis nach dem BAT berücksichtigt werden, so setzt dies eine entsprechende Regelung im BAT voraus. Die Anrechnung von Zeiten der Bewährung in Tätigkeiten außerhalb des BAT betrifft grundsätzlich nur Angestelltenverhältnisse, nicht aber Beamtenverhältnisse.

4. Beamtendienstzeiten als DV-Organisator sind auf die Bewährungszeit der VergGr. IV a Fallgr. 1 der Vergütungsordnung für Angestellte in der DV-Organisation (Teil II Abschnitt B Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT/BL) nicht anzurechnen.

Aktenzeichen: 4 AZR 128/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 25. März 1998
- 4 AZR 128/97 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
Urteil vom 12. Juli 1995
- 6 Ca 6558/94 -

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 07. November 1996
- 3 Sa 2105/95 -

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