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Tatbestandsberichtigung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 30.07 vom 17.09.2007

Eine Beschwerde, die die Änderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch einen auf § 119 VwGO gestützten Beschluss angreift, ist nicht gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, wenn sie nicht die sachliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung rügt, sondern den Verfahrensfehler, dass der Beschluss von Rechts wegen nicht hätte ergehen dürfen. (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10).

Ein auf § 119 Abs. 1 VwGO gestützter Beschluss, der neben der Berichtigung des Tatbestandes auch den Urteilsausspruch inhaltlich ändert, ist insoweit nichtig.

BFH – Beschluss, I B 47/05 vom 20.12.2006

1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen-- gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind, wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet.

2. Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006, 2326).

3. Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

BAG – Urteil, 5 AZR 706/05 vom 08.11.2006

1. Durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Dienstverpflichteten ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit später als Arbeitsverhältnis, ist das Vertrauen des Arbeitnehmers grundsätzlich schützenswert.

2. Erhebt der Mitarbeiter Klage und macht die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend, muss er sich abschließend erklären, für welche Zeit er von einem Arbeitsverhältnis ausgeht. Nur insoweit braucht er mit einer Rückabwicklung zu rechnen. Mit der zwingend gebotenen Festlegung ist der Verzicht auf eine Geltendmachung der Arbeitnehmereigenschaft für weiter zurückliegende Zeiträume verbunden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 24 U 198/02 vom 26.01.2006

1. Vollständigkeit ist keine Anforderung an den Tatbestandsteil des zweitinstanzlichen Urteils.

2. Die Auswahl der für erwähnenswert zu erachtenden tatbestandlichen Aspekte ist originäre Aufgabe des erkennenden Richters.

3. Die Gehörsrüge ist nicht statthaft, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist.

BAG – Urteil, 5 AZR 52/05 vom 28.09.2005

1. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

2. Die Ausschlussklausel ist auf Grund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam. Sie fällt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).

BAG – Urteil, 6 AZR 592/04 vom 21.07.2005

1. Kommt ein aufschiebend bedingter Interessenausgleich zwischen den Betriebsparteien zustande, ist ein Interessenausgleich iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG zumindest "versucht". Ob ein Inteeressenausgleich grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, bleibt offen.

2. Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Kündigung im massearmen Insolvenzverfahren hängt nicht davon ab, wann die Kündigungsvoraussetzungen des § 1 KSchG erfüllt sind.

BAG – Urteil, 4 AZR 139/04 vom 23.02.2005

1. Eine Entlassung beruht auch dann auf einer Rationalisierungsmaßnahme iSv. § 3 Ratio-TV, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bei an sich bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit die fachlichen Anforderungen der geänderten Arbeitstechniken nicht erfüllt.

2. Ein Arbeitgeber, der "betriebsbedingt" kündigt, ohne tatsächliche Umstände oder rechtliche Hinweise dafür anzuführen, dass die Kündigung wegen einer Rationalisierungsmaßnahme erfolgt - die bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage einen Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf eine tarifliche Entlassungsentschädigung begründet -, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Entschädigung einwendet, dieser sei erloschen, weil der Arbeitnehmer zuvor Kündigungsschutzklage erhoben hat.

3. Eine allgemeine Ausgleichsklausel, nach welcher sämtliche Ansprüche "gleich nach welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind", wird nicht Vertragsinhalt, wenn der Verwender sie in eine Erklärung mit falscher oder missverständlicher Überschrift ohne besonderen Hinweis oder drucktechnische Hervorhebung einfügt.

BAG – Urteil, 10 AZR 253/03 vom 31.03.2004

1. Der Rang einer Forderung auf Arbeitsvergütung als Masseverbindlichkeit wird durch die nach der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zu treffende Entscheidung des Insolvenzverwalters bestimmt, ob er das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob er es (zunächst) fortsetzt.

2. Als Masseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gilt die Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

3. Der maßgebliche Kündigungstermin bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicher Verpflichtungen, zB aus § 102 BetrVG, § 85 SGB IX oder §§ 111, 112 BetrVG rechtlich zulässig ist. Er richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Betrieb stillzulegen.

BFH – Urteil, III R 25/02 vom 18.03.2004

Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an "seine GmbH", die er zur Aufteilung bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen.

Für einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind.

BAG – Urteil, 5 AZR 160/03 vom 25.02.2004

1. Für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an.

2. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.

BFH – Beschluss, IV R 63/99 vom 08.05.2003

1. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag, die Urteilsbegründung entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen, unstatthaft.

2. Gemäß § 108 Abs. 2 FGO wirken bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 108 Abs. 1 FGO) nur diejenigen Richter mit, die bei der zugrunde liegenden Entscheidung mitgewirkt haben. Nach Ausscheiden eines Richters aus dem Senat sind nur noch die verbliebenen (hier: vier) Bundesrichter zur Mitwirkung berufen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 38/01 vom 31.10.2001

Gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 5.99 vom 21.09.2000

Leitsätze:

Maßgeblich für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) ist allein die Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils (wie BVerwGE 41, 174 <176> und Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 81.80 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 1). Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts in einem vorausgegangenen Erörterungstermin oder bei früheren Verhandlungen, auf die das angefochtene Urteil nicht ergangen ist, stellt nur einen - von § 138 Nr. 1 VwGO nicht erfassten - Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften dar, auf deren Befolgung die Beteiligten verzichten können (wie Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 41.68 - BVerwGE 41, 174 <176 f.>).

Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (stRspr).

Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt gemäß § 169 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (wie Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 9 CB 38.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21). Ein Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind lediglich parteiöffentlich (wie Beschlüsse vom 8. September 1988, a.a.O. und vom 27. Juli 1993 - BVerwG 6 B 33.93 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8 S. 1). Einen Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit muss die betroffene anwaltlich vertretene Partei gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen.

Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils ist kein Verfahrensmangel; sie kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (wie Beschluss vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 S. 2 m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet (wie Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14).

Die Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils reicht zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung nicht aus.

Verfahrensrügen können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weder nachgeschoben noch durch ergänzendes Vorbringen nachträglich schlüssig gemacht werden (wie BVerwGE 28, 18 <22> und 31, 212 <217> m.w.N.).

Die Behörde kann ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann wiederaufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch erneut sachlich entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen (stRspr).

Für die Rechtmäßigkeit einer mehrfach begründeten Ermessensentscheidung genügt die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbständig tragenden Grundes (wie BVerwGE 62, 215 <222> m.w.N. und Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 6 S. 4).

Nach §§ 197, 198 BGB verjähren nicht nur die Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge in vier Jahren jeweils zum Jahresende, sondern auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle solcher Erfüllungsansprüche treten. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für solche Schadenersatzansprüche ebenso wie für die Besoldungsansprüche selbst jeweils mit deren Fälligkeit (wie Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 23.95 - Buchholz 237.95 § 10 S-HLBG Nr. 2 S. 4 f.).

Die Zuweisung einer im Haushaltsplan ausgewiesenen Dienstwohnung an einen Beamten ist ein Verwaltungsakt. Sie begründet ohne Abschluss eines Mietvertrages das beamtenrechtliche Dienstwohnungsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Die vom Beamten für die Nutzung der Dienstwohnung zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung setzt der Dienstherr durch Verwaltungsakt fest. Sie wird auf die Dienstbezüge des Beamten angerechnet und bei deren Zahlung einbehalten. Die Vorschriften des Mietrechts finden keine Anwendung. Insbesondere ist § 537 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Die Zahlung der in Höhe der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung einbehaltenen Besoldung kann der Beamte auch bei einem erheblichen Mangel der Dienstwohnung nur beanspruchen, wenn die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung oder die Zuweisung der Dienstwohnung rückwirkend aufgehoben wird.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich darauf, die Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und zu halten, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie ermöglicht (wie BVerwGE 25, 138 <141>).

Erleidet der Beamte infolge einer vom Dienstherrn zu vertretenden mangelhaften Beschaffenheit der Dienstwohnung einen Dienstunfall oder erkrankt er oder ein Familienangehöriger infolge dieser Ursache, hat der Dienstherr Dienstunfallversorgung zu gewähren und (oder) unter der Voraussetzung des Verschuldens Schadenersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung zu leisten (wie BVerwGE 25, 138 <144>).

Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Bediensteten ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt hat (stRspr).

Ein Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn setzt voraus, dass eine Fürsorgepflichtverletzung den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht hat (stRspr). Der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84 - NJW 1986, 1329 <1331>, vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91 - NJW 1993, 1587 <1589> und vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93 - NJW 1994, 2822 <2823> jeweils m.w.N.; stRspr).

Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Dienstherrn ist für einen Schaden nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (wie Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 8 m.w.N.).

Der Geschädigte trägt die materielle Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden (stRspr).

Ein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch kann nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln - das bei einer Rechtspflicht zum Handeln auch in einem Unterlassen bestehen kann - verursacht worden sind (stRspr).

Urteil des 2. Senats vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 -

I. VG Würzburg vom 01.08.1994 - Az.: VG W 1 K 93.1595 -
II. VGH München vom 12.08.1998 - Az.: VGH 3 B 94.3497 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 518.99 vom 27.03.2000

Leitsätze:

1. Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, daß einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Sachverständigen gestellt werden. Er kann nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden (Bestätigung der stRspr).

2. Das Prozeßrecht verbietet es nicht, Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand eines (weiteren) Beweisantrags zu machen, die auf Bekundungen eines Zeugen zurückgehen.

3. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87 b VwGO ist nur ordnungsgemäß begründet, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Präklusion ohne weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sind. Sie erfordert hingegen nicht, daß die Beweisbehauptung oder die Beweismittel in den persönlichen Erfahrungsbereich des Antragstellers fallen.

4. Soweit es gänzlich neuen Sachvortrag betrifft, kann die Aufforderung zur Bezeichnung von Beweismitteln nach § 87 b Abs. 2 VwGO mit der Aufforderung zur Angabe neuer Tatsachen nach § 87 b Abs. 1 VwGO verbunden werden.

Beschluß des 9. Senats vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 -

I. VG Wiesbaden vom 23.12.1996 - Az.: VG 5 E 30699/95.A (3) -
II. VGH Kassel vom 27.05.1999 - Az.: VGH 3 UE 2606/97.A -

BGH – Urteil, III ZR 168/96 vom 22.01.1998

LSASOG § 69 Abs. 1

Zur Frage, ob die von einer Ordnungsbehörde angesichts des durch ein Brandereignis hervorgerufenen Verdachts einer Bodenkontamination gegenüber einem Landwirt ausgesprochene Bitte, von einer Verwertung landwirtschaftlicher Produkte vorläufig abzusehen, als "Maßnahme" im ordnungsrechtlichen Sinne anzusehen ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 = NJW 1996, 3151).

BGH, Urt. v. 22. Januar 1998 - III ZR 168/96 -
OLG Naumburg
LG Halle

BFH – Beschluss, IX B 89/09 vom 29.06.2009

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 6 U 76/08 vom 19.05.2009

BFH – Beschluss, II B 173/08 vom 27.04.2009

BFH – Beschluss, I B 30/09 vom 22.04.2009

BFH – Beschluss, I B 1/09 vom 10.03.2009

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 72/08 vom 04.03.2009

BFH – Beschluss, IX B 138/08 vom 26.02.2009

BAG – Urteil, 10 AZR 939/07 vom 24.09.2008

BFH – Beschluss, IV B 67/07 vom 11.09.2008

BFH – Beschluss, IX B 54/08 vom 08.07.2008

BAG – Beschluss, 6 AZN 1161/07 vom 26.06.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 9 UF 186/07 vom 12.06.2008

BFH – Beschluss, IX B 249/07 vom 05.06.2008

BFH – Beschluss, IX S 18/08 (PKH) vom 02.06.2008

BFH – Beschluss, I B 123/07 vom 29.04.2008


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