Sind einem Gefangenen bei einer Zellenkontrolle Gegenstände abhanden gekommen oder zerstört worden, mindert der ihm als Schadensersatz überwiesene Geldbetrag seine Bedürftigkeit im Sinne von § 46 StVollzG und damit seinen Taschengeldanspruch nicht.
a) Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796).
b) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhaltsanspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Einkünften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Unterhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).
Strafgefangene haben gemäß §§ 58, 61 StVollzG Anspruch auf Heilbehandlung auch bei Bagatellerkrankungen und auf Versorgung mit den hierfür notwendigen Arzneimittel. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel) findet auf diesen Anspruch keine Anwendung.
Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Zum Umfang der gesteigerten Barunterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) eines Elternteils gegenüber einem beim anderen Elternteil lebenden Kind aus erster Ehe, wenn in der zweiten Ehe weitere Kinder betreut werden, von denen eines aufgrund einer Schwerbehinderung besonders betreuungsbedürftig ist.
Zur Heranziehung des für das behinderte Kind gezahlten, an den unterhaltspflichtigen Elternteil als Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes zur Deckung des Barunterhaltsbedarfs des nicht betreuten Kindes.
a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden.
c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.
a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muß und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.
b) Zur Verpflichtung eines - im übrigen einkommenslosen - Ehegatten, das ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.
Ein Anspruch auf Taschengeld nach § 46 StVollzG besteht nicht, wenn der Gefangene aus von ihm zu vertretenden Gründen in den geschlossenen Vollzug verlegt wird und aus vollzugsorganisatorischen Gründen dort zunächst nicht beschäftigt werden kann.
Die Billigkeitsentscheidung nach § 850 b Absatz 2 ZPO unterliegt strengen Anforderungen, wenn Taschengeld wegen vorehelicher Darlehensschuld gepfändet werden soll.
Ein Taschengeldanspruch des Schuldners gegenüber seinem unterhaltsverpflichteten Ehegatten unterliegt jedenfalls dann nicht der Pfändung durch einen (nicht nach § 850 d ZPO bevorrechtigten) Gläubiger, wenn der Unterhaltsanspruch insgesamt - einschließlich des Anspruchs auf Taschengeld - die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO nicht übersteigt.
1) An der Notwendigkeit einer Kontrollberechnung in einem Hausmann-Fall (fiktive Vollerwerbstätigkeit mit daraus resultierenden Unterhaltslasten für das Kind aus der neuen Ehe und den betreuenden Elternteil) wird festgehalten.
2) Rückt im Mangelfall die regelgerechte Berechnung des Ehegattenunterhalts als Quote nach Vorwegabzug der Kinder den Bedarf des Ehegatten selbst in die Größenordnung von Kindesunterhalt und wird dadurch unverhältnismäßig, ist der Bedarf ohne Vorwegabzug der Kinder zu ermitteln und als rechnerische Zwischengröße in die Mangelberechnung einzustellen.
Der Unterhaltsanspruch der hilfsbedürftigen Partei gegen ihren Ehemann umfasst auch einen Anspruch auf angemessenes Taschengeld. Angesichts der grundsätzlichen Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs von bis zu 7/10 ist es regelmäßig angemessen, diesen Bruchteil des Taschengeldes auch zur Zahlung von Raten auf die Prozesskosten zu verwenden.
Wer in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht eine Bestattung veranlasst und deshalb Bestattungskosten zu tragen hat, kann Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein.
Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 -
I. VG Düsseldorf vom 10.08.1999 - Az.: VG 22 K 10156/96 -
II. OVG Münster vom 14.03.2000 - Az.: OVG 22 A 3975/99 -
Massgebend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 115 ZPO allein das Einkommen der antragstellenden Partei, nicht das" Familieneinkommen", so dass Einkünfte von Ehegatten oder anderen im Haushalt lebenden Personen dem Einkommen der antragstellenden Partei nicht zugerechnet werden können. Die Einkünfte von Familienangehörigen finden allenfalls über § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 ( Satz 2 ) ZPO sowie über eventuell bestehende Prozesskostenvorschussansprüche Berücksichtigung.