1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar.
2. Dienste i.S. des § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden.
Der Bezug von Taschengeld setzt auch im Maßregelvollzug voraus, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit darlegt. Mangelnde Mitwirkung hierbei geht zu Lasten des Antragstellers.
Der Bezug von Taschengeld setzt auch im Maßregelvollzug voraus, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit darlegt. Mangelnde Mitwirkung hierbei geht zu Lasten des Antragstellers.
1. Die Ablehnung oder nur eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren wegen fehlender bzw. nur eingeschränkter Bedürftigkeit des Antragstellers ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 120 Abs. 2 StVollzG anfechtbar. Einer Mindestbeschwer bedarf es nicht. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Monat.
2. Bei der Bestimmung des nach § 115 Abs. 2 ZPO anzusetzenden Einkommens ist anstelle des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO nur ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene (§ 48 HmbStVollzG, früher § 46 StVollzG) oder Sicherungsverwahrte (§ 98 Abs. 2 HmbStVollzG, früher § 133 Abs. 2 StVollzG) abzuziehen.
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die tatsächlichen Kosten mehrtägiger Klassenfahrten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze für Klassenfahrten vorsieht.
Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen sozialen Jahres sowie zwischen dem Ende des freiwilligen sozialen Jahres und dem Beginn des Fachhochschulstudiums sind keine Anrechnungszeiten im Sinne von unvermeidbaren Zwischenzeiten.
Auf das "Rückwirkungsverbot" kann sich nicht berufen, wer im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Rechtslage während des Rückwirkungszeitraums weder Dispositionen eingegangen ist noch solche unterlassen hat.
1. Das an die Mutter gezahlte Kindergeld ist nur dann Einkommen des grundsicherungsberechtigten Kindes, wenn es an dieses weitergeleitet wird.
2. Eine nach § 2 Abs 1 SGB 12 zu berücksichtigende Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes an das Kind (§ 74 EStG) besteht nicht, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch eigenes Einkommen einschließlich Grundsicherungsleistungen und Naturalleistungen der Eltern gedeckt wird.
2. Zur Berücksichtigung von Naturalleistungen der Eltern bei der Einkommensermittlung des grundsicherungsberechtigten Kindes.
1. Vereinbaren Auszubildender und ausbildender Arbeitgeber, dass an den Auszubildenden keine Ausbildungsvergütung gezahlt werden soll, führt das nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsverhältnisses.
2. In einem solchen Fall kann die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) die Erstattungsleistungen für Ausbildungsvergütung, die sie in Unkenntnis fehlender Zahlung von Ausbildungsvergütung an den baugewerblichen Arbeitgeber gezahlt hatte, u.U. auch als Schadensersatz nach § 823 Abs.2 BGB iVm § 263 StGB vom ausbildenden Arbeitgeber zurückverlangen.
3. Nimmt der Auszubildende in einem solchen Fall an der überbetrieblichen Ausbildung teil, besteht kein Anspruch der ULAK auf Rückzahlung von erstatteten Kosten für die überbetriebliche Ausbildung.
1. Strafgefangenen wird Taschengeld nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist noch in dem Monat zu stellen, für den die Bedürftigkeit geltend gemacht wird, da wie im Unterhalts- und Sozialrecht für einen zurückliegenden Zeitraum keine Leistungen gewährt werden.
2. Wird der Antrag erst nach Ablauf des Monats beschieden, richtet sich die Bedürftigkeit allein nach den finanziellen Verhältnissen Verhältnissen des Monats, für den Taschengeld beantragt worden ist. Nachträglich zugeflossene Mittel bleiben unberücksichtigt.
1. Auch minderjährigen Internet-Nutzern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich - sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch.
2. Bei aus einer "anonymen Tauschbörse" herunter geladenen Prominenten-Lichtbildern erschließt sich auch jugendlichen Nutzern ohne große Mühe, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen, wenn ein ausdrücklicher "Copyright"-Vermerk nicht angebracht ist.
Strafgefangene haben gemäß §§ 58, 61 StVollzG Anspruch auf Heilbehandlung auch bei Bagatellerkrankungen und auf Versorgung mit den hierfür notwendigen Arzneimittel. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel) findet auf diesen Anspruch keine Anwendung.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann wegen seiner Aufwendungen für den Lebensunterhalt eines in einer Pflegefamilie untergebrachten, körperlich oder geistig behinderten Kindes, Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen keine Erstattung von dem für Maßnahmen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger der Sozialhilfe verlangen.
1. Werden in einer zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts angebrachten Kündigungsschutzklage mehrere Kündigungen erwähnt, so ist hinsichtlich deren Streitgegenstände eine Auslegung analog § 133 BGB geboten.
2. Auch wenn der Antrag einer derartigen Kündigungsschutzklage - räumlich hervorgehoben - alleine eine bestimmte datumsmäßig genau bezeichnete Kündigung erfasst, beschränkt sie sich nicht notwendigerweise alleine auf ihn. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
- in der "Begründung" des gestellten Antrags die "Kündigung als rechtsunwirksam" qualifiziert wird, "weil kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt", es sich bei der im Antrag genannten Kündigung um eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist handelt und
- im Anschluss daran ausgeführt ist, "hilfsweise hat die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 28.10.2004 ... ordentlich zum 31.01.2005 gekündigt" (sechs Tage nach Ausspruch der ersten Kündigung) und diese Kündigung als sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam "bezeichnet" wird.
1. Eine gezielt an Kinder und Jugendliche gerichtete Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der sukzessiven Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, ist nicht generell wettbewerbswidrig.
2. Eine Werbeaktion, bei der für den Kauf von 25 Schokoladenriegeln während eines längeren Zeitraums ein bei amazon.de einzulösender Gutschein über 5 ¤ als Prämie versprochen wird, ist, auch wenn sich die Aktion (auch) gezielt an Kinder und Jugendliche richtet, nicht geeignet, deren geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen.
Die Strafvollstreckungskammer muss das Begehren des Gefangenen, den für erwiesen erachteten Sachverhalt und die von der Vollzugsbehörde zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Tatsachen in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form darlegen, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird. Diese Anforderungen sind auch durch das siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 nicht grundlegend geändert worden.
Die Strafvollstreckungskammer muss das Begehren des Gefangenen, den für erwiesen erachteten Sachverhalt und die von der Vollzugsbehörde zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Tatsachen in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form darlegen, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird. Diese Anforderungen sind auch durch das siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 nicht grundlegend geändert worden.
1. Nicht jede Werbung, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche wendet, ist geeignet, deren geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen.
2. Eine gezielt an Kinder gerichtete Wertreklame, die bestimmte Prämien im Rahmen einer Sammelaktion verspricht, ist nicht generell unzulässig.
3. Für die Beurteilung, ob eine Sammelaktion die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausnutzt, die mit ihrem Taschengeld in gewissem Umfang selbst wirtschaften, ist die Transparenz des Angebots einschließlich der Werthaltigkeit der versprochenen Zugaben von erheblicher Bedeutung.
1. Ein Unterhaltsgläubiger, der seinen Anspruch auf Elternunterhalt nach Inverzugsetzung nicht zügig gerichtlich geltend macht, sondern zunächst die - zögerliche - Auskunftserteilung des Unterhaltsschuldners sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Inanspruchnahme des Trägers der Sozialhilfe abwartet, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken.
2. Verwirkung kann auch dann eintreten, wenn der Unterhaltsanspruch bereits im Wege der Stufenklage rechtshängig geworden ist, der Unterhaltsgläubiger den Rechtsstreit aber über einen längeren Zeitraum nicht betreibt.
Ist das Kind tagsüber überwiegend beim wegen Unterhalt in Anspruch genommenen Vater und wird dort betreut, kann dies über einen erweiterten Umgang hinausgehen und den Unterhaltsanspruch entsprechend reduzieren, sodass Prozesskostenhilfe insoweit zu gewähren ist.
Streitigkeiten zwischen einem volljährigen Kind und seinen Eltern über eine nach § 1612 BGB getroffene Bestimmung zur Unterhaltsgewährung betreffen - anders als bei minderjährigen Kindern - nicht mehr zugleich das Sorgerecht und sind deshalb reine Unterhaltsverfahren, die gem. § 13 ZPO am Wohnsitz des Schuldners auszutragen sind.
Wird Gefangenen anlässlich eines Festes in der JVA die Annahme von Sachgeschenken gestattet, dann bleiben nach dem Rechtsgedanken der Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVollzG Geldzuwendungen, die ein Gefangener statt eines Sachgeschenks von dritter Seite erhält, bis zu dem für den Ersatzeinkauf festgesetzten Höchstbetrag bei der Berechnung des Taschengeldes unberücksichtigt.
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Aufhebung der Betreuung ab und verlängert gleichzeitig die Frist für deren Überprüfung, so ist die Beschwerde gegen die ursprüngliche Bestellung des Betreuers mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Ein Geschäftsverteilungsplan, der sämtliche vom Revisionsgericht aufgehobenen Sachen eines Richters demselben Richter zur erneuten Entscheidung zuweist, umgeht § 354 Abs. 2 StPO und ist unwirksam.
Die freiwillige Vereinbarung von Altersteilzeit stellt dann keine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit (mit der Folge, dass das frühere Einkommen fiktiv zugerechnet wird) dar, wenn dafür triftige Gründe vorhanden sind.
Hier: Sicherung des Arbeitsplatzes für längere Zeit.
Ein wichtiger Grund für einen Betreuerwechsel kann auch dann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer gestört ist und der Betroffene aus diesem Grund eigenständig und ernsthaft einen anderen Betreuer wünscht.