Einer Einigung der beteiligten Gewerkschaften über die Tarifzuständigkeit in einem Vermittlungsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung kommt die gleiche Bindungswirkung zu wie einem Schiedsspruch. Sie ist daher nicht nur für die beteiligten Gewerkschaften, sondern auch für den Arbeitgeber verbindlich (dazu BAG 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166).
Aktenzeichen: 1 ABR 74/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 74/98 -
I. Arbeitsgericht
Herford
- 3 BV 13/97 -
Beschluß vom 29. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 TaBV 9/98 -
Beschluß vom 29. Juli 1998