1) Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft eine "Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsver- trag", so handelt es sich hierbei um eine Betriebsvereinbarung und nicht um einen Haustarifvertrag.
2) Die Betriebsvereinbarung verstößt gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist deshalb rechtsunwirksam.
3) Die Beteiligung der Gewerkschaft ist nicht als Zulassung einer solchen Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu werten.