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Tarifwechsel

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 505/08 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:ATV, FTV ATZ, ArbGG, TVG, BGB
Schlagworte:Altersteilzeitvergütung, Tarifwechsel
Stichwort:Tarifwechsel
Leitsatz:1. Nehmen die Vertragspartner in einem Arbeitsteilzeitvertrag zur Berechnung der Vergütung auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug, so bleibt dieser in Bezug genommene Tarifvertrag auch dann weiter zur Vergütungsberechnung maßgeblich, wenn er gekündigt wurde und nachwirkt.

Dies gilt auch im Falle eines nachfolgenden Verbandseintritts des Arbeitgebers mit der Folge, dass dann ein anderer Vergütungstarifvertrag zur Anwendung gelangte, der den nachwirkenden ablöst, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, die Vergütung solle jeweils nach dem aktuell gültigen Tarifvertrag berechnet werden.

2. Die Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag, Änderungen der tariflichen Regelungen seien zu beachten, schließt keinen Tarifwechsel des Arbeitgebers ein.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 6 Sa 505/08



LAG-DUESSELDORF – Urteil, 15 Sa 1148/08 vom 02.04.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Gleichstellungsabrede, Betriebsübergang, Tarifwechsel
Stichwort:Tarifwechsel
Leitsatz:1. Eine Gleichstellungsabrede ist in den sog. Altfällen dahin auszulegen, dass in Art eines Rechtsfolgenverweises auch die nicht organisierten Arbeitnehmer so gestellt werden, als wären sie Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft.

2. Im Falle eines (Teil-)Betriebsüberganges bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Fallkonstellation des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB die für die Arbeitsverhältnisse gewerkschaftsangehöriger Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Transformation der vorher normativ geregelten Arbeitsbedingungen in das Arbeitsverhältnis nicht stattfände, was aufgrund des Gleichstellungszweckes einer Gleichstellungsabrede dann entsprechend auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer gilt, mit der Folge, dass die vor dem (Teil-)Betriebsübergang anwendbaren Tarifverträge weder statisch noch dynamisch fortgelten (so BAG vom 23.01.2008 - 4 AZR 602/06; entgegen BAG vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06).

3. Einem Tarifwechsel, der sich beim Vorliegen der Fallkonstellation nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB aufgrund der Gleichstellungsabrede auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer ergibt, steht nicht entgegen, dass die Arbeitsvertragsparteien einen solchen nicht ausdrücklich vereinbart hatten. Bei einem bereits vom Gleichstellungszweck einer Gleichstellungsabrede gedeckten Tarifwechsel bedarf es keiner Tarifwechselklausel - vielmehr müssten umgekehrt eine Besserstellung von nicht organisierten Arbeitnehmern gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern im Hinblick auf die sich für diese ergebende normative Rechtslage, d. h. die Ausnahmen von der ansonsten vereinbarten Gleichstellung ausdrücklich geregelt worden sein.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 15 Sa 1148/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 259/08 vom 14.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, TVöD
Schlagworte:Bezugnahmeklausel, Auslegung, ergänzend, BAT/ TvöD, Gleichstellungsabrede, Tarifbindung, konstitutiv, Tarifwechsel, Jeweiligkeitsklausel, Firmentarifvertrag
Stichwort:Tarifwechsel
Leitsatz:Bei arbeitsvertraglicher kleiner dynamischer Bezugnahme auf für beide Parteien mangels Tarifbindung nicht einschlägige Tarifverträge sind spätere Firmentarifverträge ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht anwendbar.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 259/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 26.06 vom 21.03.2007

Rechtsgebiete:VAG, VVG, KalV
Schlagworte:Krankenversicherung, Tarifwechsel, gleichartiger Versicherungsschutz, Leistungsbereich, erworbenes Recht, Wartezeit, "Zahnstaffel"
Stichwort:Tarifwechsel
Leitsatz:Bietet ein Versicherungsunternehmen in der substitutiven privaten Krankenversicherung für denselben Leistungsbereich einen Tarif ohne Wartezeit und einen Tarif mit einer Staffelung an, demzufolge Leistungen während bestimmter Zeiträume nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen erbracht werden, muss es bei einem Tarifwechsel die in dem Tarif ohne Wartezeit zurückgelegte Laufzeit auf die Dauer der Leistungsbeschränkungen anrechnen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 26.06


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