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Tarifvorrang

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 354/08 vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BetrVG, BGB
Schlagworte:Tarifvorrang
Stichwort:Tarifvorrang
Leitsatz:1. Eine Bezugnahme auf Betriebsvereinbarungen im Arbeitsvertrag wirkt in der Regel nur deklaratorisch.

2. Die Sperrwirkung eines Tarifvertrags gem. § 77 Abs. 3 BetrVG kann auch durch einen Firmentarifvertrag ausgelöst werden, der nach Inkrafttreten der betreffenden Betriebsvereinbarung geschlossen wird und in Kraft tritt.

3. Eine Transformation vor Regelungen in einer Betriebsvereinbarung in Individualrecht gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB findet nicht statt, wenn die Betriebsvereinbarung kollektivrechtlich weiter gilt, weil die Identität des übernommenen Betriebs gewahrt bleibt.

4. Gewährt der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt, entsteht keine betriebliche Übung, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt in betriebsüblicher Weise, z. B. durch Rundschreiben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Belegschaft bekanntgegeben wird. Für den Ausschluss einer betrieblichen Übung durch einen derart bekanntgegebenen Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht erforderlich, dass der einzelne Arbeitnehmer den Freiwilligkeitsvorbehalt zu Kenntnis nimmt.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 354/08



LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 111/07 vom 11.02.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Einigungsstellenbesetzung, ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss, offensichtliche Unzuständigkeit, Beginn und Ende der Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit, Entlohnungsgrundsätze, Tarifvorrang, kollektive Regelung
Stichwort:Tarifvorrang
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 111/07

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 151/07 vom 23.01.2008

Rechtsgebiete:TVG, BetrVG, BGB
Schlagworte:Gleichbehandlung, Vergütungserhöhung, Maßregelung, Ausgleichstage, Tarifvorrang
Stichwort:Tarifvorrang
Leitsatz:1. Die Sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt nicht, wenn es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Die Einführung eines Arbeitszeitkontos, das einer Umverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Rechnung trägt, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Ist die Vergütung von Mehrarbeit tariflich geregelt, dürfen die Betriebspartner die Zahlung der Mehrarbeitszuschläge nicht ausschließen, auch nicht im Zuge der mitbestimmungspflichtigen Einführung eines Arbeitszeitkontos.

2. Gewährt der Arbeitgeber nur solchen Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung, die zuvor einer Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich zugestimmt hatten, kann dies sachlich gerechtfertigt sein, wenn er damit allein Vergütungsunterschiede ausgleichen will.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 151/07

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 67/07 vom 19.10.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BetrVG, BGB
Schlagworte:Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Unbegründetheit eines Globalantrags, Anwesenheit des Betriebsrats bei Mitarbeitergesprächen, Aufsuchen des Betriebsrats durch Mitarbeiter, Überwachungsrecht des Betriebsrats bei arbeitsvertraglichen Klauseln in Formulararbeitsverträgen, Grundsätze von Recht und Billigkeit, Mitbestimmung bei Einführung neuer Entlohnungsgrundsätze, Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, Tarifvorrang
Stichwort:Tarifvorrang
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 67/07


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