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tarifvertragliche Schriftform

Entscheidungen der Gerichte

LAG-KOELN – Urteil, 9 (4) Sa 226/06 vom 18.07.2006

1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 658/95 -).

2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 1 Abs. 3 MTV DLH.

3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.

LAG-KOELN – Urteil, 9 (5) Sa 227/06 vom 18.07.2006

1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 658/95).

2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 1 Abs. 3 MTV DLH.

3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 356/06 vom 18.07.2006

1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 658/95 -).

2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 1 Abs. 3 MTV DLH.

3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.

LAG-KOELN – Urteil, 9 (3) Sa 350/06 vom 18.07.2006

1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 658/95 -).

2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 1 Abs. 3 MTV DLH.

3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.

LAG-KOELN – Urteil, 9 (10) Sa 343/06 vom 18.07.2006

1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 658/95 -).

2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 1 Abs. 3 MTV DLH.

3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.

LAG-KOELN – Urteil, 9 (8) Sa 355/06 vom 18.07.2006

1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 658/95 -).

2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 1 Abs. 3 MTV DLH.

3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.

LAG-KOELN – Urteil, 9 (3) Sa 151/06 vom 18.07.2006

1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22. 01.1997 - 5 AZR 658/95 -).

2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne des § 1 Abs. 3 MTV DLH.

3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.

LAG-KOELN – Urteil, 9 (2) Sa 363/06 vom 18.07.2006

1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 658/95 -).

2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 1 Abs. 3 MTV DLH.

3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 106/06 vom 18.07.2006

1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22. 01.1997 - 5 AZR 658/95 -).

2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 1 Abs. 3 MTV DLH.

3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.

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