1. § 15 Nr. 5 MTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz setzt jedenfalls bei der ordentlichen Arbeitgeberkündigung die Zustimmung des Betriebsrats voraus.
2. Diese Regelung und der tariflich für den Konfliktfall vorgesehene direkte Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen unter Umgehung der Einigungsstelle sind zulässig und verstoßen weder gegen Art. 12 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Hinweise des Senats:
Eine ordentliche personenbedingte Arbeitgeberkündigung, die außerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen wurde, ist unwirksam iSd. § 13 Abs. 3 KSchG, weil sie ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wurde
Aktenzeichen: 4 AZR 379/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 379/99 -
I. Arbeitsgericht
Trier
- 3 Ca 465/98 -
Urteil vom 13. Oktober 1998
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 4 (5) Sa 1427/98 -
Urteil vom 11. März 1999