1. Im Verfahren um die Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen der Unwirksamkeit eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrags ist die Gewerkschaft im Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat.
2. Reklamieren mehrere tarifzuständige Gewerkschaften den Abschluss eines Tarifvertrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, so kann der Tarifvertrag nur unter Einbeziehung aller die Zuständigkeit beanspruchenden Gewerkschaften einheitlich abgeschlossen werden.
3. Wird eine tarifzuständige Gewerkschaft an dem Tarifabschluss i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entgegen Ziffer 2. des Leitsatzes nicht beteiligt, so ist die unter Zugrundelegung der getroffenen - unwirksamen - Tarifregelung durchgeführte Betriebsratswahl anfechtbar aber nicht nichtig.