Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.
Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.
Aus Art. 6 Abs. 4 GG folgt - anders als bei Inanspruchnahme vor- und nachgeburtlicher Schutzfristen - kein Anspruch auf Zahlung tariflichen Urlaubsgeldes bei Inanspruchnahme Elternzeit.
Der Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld nach § 17 Ziff. 13 Abs. 1 MTV Schuhindustrie ist sowohl von der Gewährung des Urlaubs als auch dem Bestand eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt abhängig (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 14. Januar 1992 - 9 AZR 546/90 - n.v.).
Aktenzeichen: 9 AZR 255/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 21. Oktober 1997
- 9 AZR 255/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 14. März 1995
Kaisersl.Kammer Pirmasens - 5 Ca 1036/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 06. Dezember 1995
Rheinland-Pfalz - 2 Sa 715/95 -