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Tariflicher Verfall von Lohnansprüchen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 8 AZR 301/97 vom 12.11.1998

Rechtsgebiete:BGB, Manteltarifvertrag f. d. Arbeiter i. d. Metall- u. Elektroindustrie
Schlagworte:Voraussetzungen eines Betriebsübergangs - Tariflicher Verfall von Lohnansprüchen
Stichwort:Tariflicher Verfall von Lohnansprüchen
Leitsatz:Leitsatz:

Tritt die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die sich im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses für die Zeit nach der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, erst ab Rechtskraft der Entscheidung, durch die das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, ein, so gilt dies nicht für die Rechtskraft anderer Entscheidungen über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig von einer Kündigung.

Aktenzeichen: 8 AZR 301/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 12. November 1998
- 8 AZR 301/97 -

I. Arbeitsgericht
Magdeburg
- 3 Ca 4584/95 -
Urteil vom 30. Januar 1996

II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 9 (7) Sa 251/96 -
Urteil vom 18. April 1997
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 301/97




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