Akute Beschäftigungsprobleme im Sinne des § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 28.03.2000, die den Arbeitgeber berechtigen, von der Verpflichtung zur Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis abzuweichen, liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung im Betrieb Entlassungen erforderlich sind oder zumundest drohen.