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Tariflicher Ausschluß von Teilzeitkräften von Spätarbeits- und Nachtarbeitszuschlägen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 239/97 vom 15.12.1998

Rechtsgebiete:BeschFG, TVG, Manteltarifvertrag f. Arbeiter u. Angestellte d. Metallindustrie
Schlagworte:Tariflicher Ausschluß von Teilzeitkräften von Spätarbeits- und Nachtarbeitszuschlägen
Stichwort:Tariflicher Ausschluß von Teilzeitkräften von Spätarbeits- und Nachtarbeitszuschlägen
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die für einzelne Arbeitsstunden in einer bestimmten zeitlichen Lage Spätarbeits- und Nachtarbeitszuschläge vorsieht, kann Teilzeitkräfte von diesem Anspruch nicht ausnehmen. Eine entgegenstehende Vorschrift ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig.

2. Die durch die tarifliche Regelung benachteiligten Teilzeitkräfte haben Anspruch auf die Zuschläge, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für Spät- und Nachtarbeit erhalten.

Aktenzeichen: 3 AZR 239/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 3 AZR 239/97 -

I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 19 Ca 3156/95 -
Urteil vom 29. Februar 1996

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 5 Sa 57/96 -
Urteil vom 14. Februar 1997
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 239/97




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