1. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die für einzelne Arbeitsstunden in einer bestimmten zeitlichen Lage Spätarbeits- und Nachtarbeitszuschläge vorsieht, kann Teilzeitkräfte von diesem Anspruch nicht ausnehmen. Eine entgegenstehende Vorschrift ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig.
2. Die durch die tarifliche Regelung benachteiligten Teilzeitkräfte haben Anspruch auf die Zuschläge, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für Spät- und Nachtarbeit erhalten.
Aktenzeichen: 3 AZR 239/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 3 AZR 239/97 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 19 Ca 3156/95 -
Urteil vom 29. Februar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 5 Sa 57/96 -
Urteil vom 14. Februar 1997