1. Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer kann aus betriebsbedingten Gründen ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig sein, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, ggf. durch Umorganisation seines Betriebes, nicht weiterbeschäftigen kann.
2. Für die Anwendung der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist in solchen Fällen kein Raum, da der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit einen Dauertatbestand darstellt.
3. Hinsichtlich der Sozialauswahl und der Betriebs- bzw. Personalratsbeteiligung steht diese außerordentliche Kündigung einer ordentlichen Kündigung gleich. § 1 Abs. 3 KSchG, § 102 Abs. 3 - 5 BetrVG und § 79 Abs. 1 - 2 BPersVG sind entsprechend anwendbar.
Aktenzeichen: 2 AZR 227/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 05. Februar 1998
- 2 AZR 227/97 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 04. September 1996
- 7 Ca 157/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 26. Februar 1997
- 8 Sa 118/96 -