1. Nach Abschn. II des Ergänzungstarifvertrags 02/95 zum TKT (ETV 02/95) kann abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden ab dem 1. April 1995 die Arbeitszeit in einem Rahmen zwischen 35,5 und 39,5 Stunden in der Woche in Stundenintervallen (35,5/36,5/37,5/38,5/39,5) vereinbart werden. Die Wahl der individuellen Arbeitszeit steht ausschließlich dem Beschäftigten zu. Der Arbeitgeber kann nur aus "betrieblichen Notwendigkeiten" die getroffene Wahl ablehnen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte kann er sich nicht berufen.
2. Die Wahl der individuellen Arbeitszeit kann auch von einem unkündbaren Angestellten getroffen werden, der nach § 30 Abs. 2 TKT beantragt, bis zum Eintritt des Versorgungsfalls beurlaubt zu werden.
3. Von der 12-Monats-Frist zwischen Beginn der gewählten Arbeitszeit und dem Eintritt der Beurlaubung (Ziff. 2 der Protokollnotiz zum ETV 02/95) kann zugunsten des Arbeitnehmers einzelvertraglich abgewichen werden.
Aktenzeichen: 6 AZR 301/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Oktober 1999
- 6 AZR 301/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 17 Ca 47/96 -
Urteil vom 5. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 28/97 -
Urteil vom 23. Juli 1997