Die Durchführungsbestimmung (1 a) zu § 3 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie idF vom 6. Mai 1987 und später stellt eine Besitzstandsregelung dar. Hiernach setzt der dort normierte Anspruch, je Schicht 12 Minuten der gesetzlichen Pause als Arbeitszeit bezahlt zu erhalten, auch voraus, daß der Arbeitnehmer am 31. März 1988 in einem dort genannten Schichtsystem gearbeitet hat.
Aktenzeichen: 4 AZR 479/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. November 1999
- 4 AZR 479/98 -
I. Arbeitsgericht
Regensburg
- 8 Ca 3868/96 -
Urteil vom 28. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
München
- 1 Sa 1401/97 -
Urteil vom 5. Mai 1998