JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Tariflicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag (Metallindustrie)
| Rechtsgebiete: | MTV NRW |
| Schlagworte: | Tariflicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag (Metallindustrie) |
| Stichwort: | Tariflicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag (Metallindustrie) |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Mehrarbeit sind nach § 5 I Nr. 1 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 29. Februar 1988 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Dezember 1996 (MTV) die Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer über die für ihn maßgebliche individuelle regelmäßige tägliche Arbeitszeit (IRTAZ) hinaus leistet. 2. Die IRTAZ ist das Ergebnis der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage. 3. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist entweder die tarifliche nach § 3 Nr. 1 MTV (ab 1. Oktober 1995: 35 Stunden) oder die nach § 3 Nr. 3 MTV mit dem Arbeitnehmer bis zu 40 Wochenstunden vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ). 4. § 3 Nr. 5 MTV macht die Vereinbarung der IRWAZ nicht entbehrlich. 5. Ist keine IRWAZ vereinbart, so ist bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche die Überschreitung der siebten Arbeitsstunde je Tag Mehrarbeit iSd. § 5 I Nr. 1 Abs. 1 MTV. Aktenzeichen: 4 AZR 933/98 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 933/98 - I. Arbeitsgericht Oberhausen Teilurteil vom 24. April 1998 - 2 Ca 2924/97 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 17. November 1998 - 16 Sa 1046/98 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 933/98 | |
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