§ 27 Abs. 3 BMT-G II, nach dem ein Arbeiter in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingewiesen werden kann, wenn betriebliche Gründe, Arbeitsmangel oder ein an anderer Stelle dringend notwendiger Bedarf eine entsprechende Personalumsetzung vorübergehend erforderlich machen, ist mit unabdingbarem Kündigungsschutz vereinbar und damit wirksam.
Hinweise des Senats:
Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/03 - AP MTA-O § 12 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen
1. Die in § 12 Abs. 1 MTA-O geregelte Versetzungsbefugnis, wonach der Angestellte aus dienstlichen Gründen auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt werden kann, kann im Arbeitsvertrag abbedungen werden.
2. Haben die Parteien in einem im öffentlichen Dienst üblichen Mustervertrag zunächst den Beginn und die Art der Beschäftigung vereinbart und die Dienststelle bezeichnet, bei der der Angestellte eingestellt wird, und nachfolgend die Geltung eines Tarifvertrags verabredet, der die Versetzung des Angestellten an eine andere Dienststelle regelt, ist die tarifliche Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers in der Regel nicht ausgeschlossen. Einen eingeschränkten Umfang hat das tarifliche Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die Parteien dazu eindeutige Absprachen treffen.