Angestellte, die auf den geringer entlohnten Arbeitsplatz eines Arbeiters versetzt werden, können nach § 11.1.1 des seit 1. April 1988 geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages I für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Verdienstsicherung verlangen. Der in dieser Vorschrift verwandte Begriff der "Abgruppierung" umfaßt jede Einstufung in eine niedrigere Vergütungsgruppe. Entscheidend ist das Absinken des Arbeitsentgelts. Eine Abgruppierung entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer außerdem seinen Status als Angestellter verliert.
Aktenzeichen: 3 AZR 501/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 15. Oktober 1997
- 3 AZR 501/96 -
I. Arbeitsgericht
Mannheim
Urteil vom 12. April 1995
- 8 Ca 16/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
Urteil vom 08. Februar 1996
- 13 Sa 102/95 -