1. § 18 MTV Metall NRW setzt für die Entgeltsicherung grundsätzlich einen Arbeitsplatzwechsel voraus.
2. Wird ein möglicher den Entgeltsicherungsanspruch auslösender Arbeitsplatzwechsel vom Arbeitgeber trotz Aufforderung unterlassen und der Arbeitnehmer weiter mit betriebsärztlicherseits verbotener Akkordarbeit beschäftigt, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den fehlenden Arbeitsplatzwechsel berufen.
3. Bei der Besetzung "leidensgerechter" Arbeitsplätze (hier: im Zeitlohnbereich) hat der Arbeitgeber eine soziale Auswahl zu treffen.