Das Ermessen in Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinie-O der TdL bezieht sich lediglich auf die Feststellung, wann ein "Schulleiter" nach dieser Vorschrift einem verbeamteten "Rektor" im besoldungsrechtlichem Sinne gleichsteht (gegen BAG vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01-). Die Einstellung der Zahlung einer Amtszulage nach dieser Vorschrift stellt keine "neue" Ausübung von Ermessen dar, wenn schon keine Erstbestimmung hinsichtlich der Zahlung erfolgt ist (gegen BAG vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01-), sondern sich der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet sah. Der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 05.09.2002 (8 AZR 620/01) angezogene und angewendete "Änderungstarifvertrag vom 27.02.1998" existiert nicht, weswegen die Ausführungen zu einer sog. "Tarifautomatik" die Entscheidung nicht tragen können. Gemeint ist dort eine den Arbeitsvertrag ändernde vorformulierte Abrede der Arbeitsvertragsparteien selbst. Mit "Besoldung" der Schulleiter ist in dieser Entscheidung die Vergütung der angestellten Schulleiter gemeint.