1. Eine anrechnungsfähige Tariferhöhung kann auch vorliegen, wenn die Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum keine prozentuale Erhöhung ihres Entgelts, sondern eine Pauschalzahlung erhalten (im Anschluss an BAG v. 21.01.2003, AP Nr. 118 zu § 67 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG v. 14.08.2001, AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972).
2. Bei der Einmalzahlung in § 3 der Tarifvereinbarung für die Ziegelindustrie in NRW und im südlichen Teil Niedersachsens vom 03.06.2004 handelt es sich um eine solche anrechnungsfähige Tariflohnerhöhung. Ihre zeitliche Zuordnung und ihr Kompensationscharakter ergibt sich aus der 7-monatigen Verlängerung der Laufzeit des gekündigten Tarifvertrages und damit der unterbliebenen Anhebung der Tariflöhne für diesen Zeitraum.