1. Für die Feststellung, ob das Vertragsgehalt eines außertariflichen Angestellten im Sinne des § 1 Ziff. 3 Abs. 2 MTV Stahl 20 % über dem höchsten Tarifgehalt liegt, kommt es auf die Arbeitszeit nicht an.
2. Die Norm gebietet daher nicht, für den Vergleich der Gehälter den Unterschied in den regelmäßigen Arbeitszeiten des außertariflichen Angestellten und des Tarifangestellten rechnerisch zu berücksichtigen.
Aktenzeichen: 4 AZR 793/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 793/98 -
I. Arbeitsgericht
Duisburg
- 4 Ca 458/98 -
Urteil vom 14. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 10 Sa 956/98 -
Urteil vom 14. August 1998