JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Tarifliche Besetzungsklausel
| Rechtsgebiete: | KSchG, TVG, BetrVG, MTV |
| Schlagworte: | Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche Besetzungsklausel |
| Stichwort: | Tarifliche Besetzungsklausel |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Bei den Regelungen des Anhangs C II Nr. 3 Satz 1 bis 3 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Juni 1980 handelt es sich um sog. quantitative Besetzungsregeln, die als Betriebsnormen nach § 3 Abs. 2 TVG wirken. Die Regelung, daß Fachkräften eine Hilfskraft "beizustellen" ist, bezweckt keinen unmittelbaren Arbeitsplatzschutz der betreffenden Hilfskraft. Diese kann sich jedoch anläßlich einer betriebsbedingten Kündigung, die auf die unternehmerische Maßnahme zur dauerhaften Stellenreduzierung zurückgeführt wird, im Wege der Reflexwirkung darauf berufen, die Unternehmerentscheidung sei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG (u.a. BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, wenn die Weiterbeschäftigung der Hilfskraft die jeweilige Fachkraft vor einer physischen oder psychischen Überlastung schützt. 2. Zur abgestuften Darlegungslast betreffend die Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Stellenreduzierung (vgl. auch insoweit Parallelurteile vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 und 2 AZR 141/99 - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Aktenzeichen: 2 AZR 456/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - I. Arbeitsgericht Berlin - 65 Ca 4521/97 - Urteil vom 18. September 1997 II. Landesarbeitsgericht Berlin - 2 Sa 1/98 - Urteil vom 03. April 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 456/98 | |
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