Angestellte, die wegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI RRG über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigt wurden und deren Arbeitsverhältnisse nach Art. 2 SGB VI ÄndG mit dem 31. März 1995 endeten, haben keinen Anspruch auf den nach § 48 Abs. 5 BAT erhöhten Urlaub, der den Angestellten zusteht, die nach § 60 Abs. 1 BAT mit Erreichung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Aktenzeichen: 9 AZR 604/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Teilurteil vom 11. November 1997
- 9 AZR 604/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 07. März 1996
Berlin - 91 Ca 28999/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 06. August 1996
Berlin - 12 Sa 50/96 -