Bestimmt eine Tarifnorm (hier: § 1 Ziff. 3 Absatz 2 MTV Eisen- und Stahlindustrie NRW), daß ein Tarifangestellter u.a. nur dann kraft Vereinbarung außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) ist, wenn sein Gehalt 20 % über dem höchsten Tarifgehalt liegt, hat der Arbeitnehmer, der bei Erfüllung der übrigen Tarifbestimmungen AT-Angestellter ist, bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kraft Tarifrechts Anspruch auf die Einhaltung der tariflichen Abstandsklausel und damit auf eine entsprechende Vergütung.