1. Eine Vereinigung, die neben Einzelmitgliedern Vereinigungen als Mitglieder aufnimmt, kann in diesem Fall sowohl nach § 2 Abs. 1 TVG tariffähig sein als auch diese Rechtsmacht durch die Eigenschaft als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG besitzen.
2. Sieht die Satzung einer solchen Spitzenorganisation die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Arbeitgeberverband durch eine in ihr gebildete tarifpolitische Arbeitsgemeinschaft vor, der nur Einzelmitglieder angehören können, gehört der Abschluß von Tarifverträgen nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 TVG zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Spitzenorganisation.
Aktenzeichen: 4 ABR 79/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Beschluß vom 22. März 2000
- 4 ABR 79/98 -
I. Arbeitsgericht Bonn
Beschluß vom
- 2 BV 87/97 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Beschluß vom 20. November 1998
- 11 TaBV 15/98 -