1. Zur Frage der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energieversorgungsverträgen mit Sonderkunden, für die nicht die allgemeinen Energieversorgungstarife gelten.
2. Die widerspruchslose Hinnahme und Begleichung von Rechnungen mit erhöhten Preisen und der Weiterbezug von Energie führt in Vertragsverhältnissen mit Sonderkunden nicht ohne weiteres zu einer konkludenten Einigung auf die erhöhten Preise.
Bestimmt ein Haustarifvertrag unter Bezugnahme auf die Flächentarifverträge der entsprechenden Branche, dass die Beschäftigten "die Tariferhöhungen ab 2006 bis einschließlich 2010" erhalten sollen, so fallen darunter auch von den Parteien des Flächentarifvertrags vereinbarte tarifliche Einmalzahlungen, soweit diese dazu dienen, den dem Arbeitnehmer als Arbeitsvergütung für eine bestimmte Zeitspanne tariflich geschuldeten Entgeltbetrag in pauschalierter Form zu erhöhen.