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Tarifentgelterhöhung

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LAG-MUENCHEN – Beschluss, 3 TaBV 60/06 vom 25.01.2007

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Tarifentgelterhöhung, Anrechnung auf übertarifliche Zulagen
Stichwort:Tarifentgelterhöhung
Leitsatz:1. Ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-) Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG besteht nicht bei durchgehender und vollständiger Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf übertarifliche Zulagen;

2. Ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-) Betriebsrats gem. § 89 Abs.1 Nr.10 BetrVG besteht nicht in Bezug darauf, dass eine Erhöhung der Gehälter der außertariflichen Angestellten stattgefunden hätte, wenn gar keine allgemeine Gehaltserhöhung, sondern statt dessen eine Zahlung von betriebsergebnisbezogenen Prämien erfolgt ist und der (Gesamt-) Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Grundsätze der Verteilung dieser Prämien reklamiert hat.

3. Für den Antrag auf Feststellung eines Initiativrechts des (Gesamt-) Betriebsrats gem. § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG bei der Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen bei übertariflichen Entgeltbestandteilen und bei Aufstellung einer Vergütungsordnung für außertarifliche Angestellte besteht kein Feststellungsinteresse, wenn weder der Betriebsrat noch der Gesamtbetriebsrat vorprozessual entsprechende Regelungen verlangt haben.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 3 TaBV 60/06




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