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Tarifbindung

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 5 AZR 436/08 vom 22.04.2009

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

BAG – Beschluss, 1 ABR 36/08 vom 10.02.2009

Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.

BAG – Beschluss, 4 ABR 92/07 vom 28.01.2009

1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.

2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 259/08 vom 14.01.2009

Bei arbeitsvertraglicher kleiner dynamischer Bezugnahme auf für beide Parteien mangels Tarifbindung nicht einschlägige Tarifverträge sind spätere Firmentarifverträge ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht anwendbar.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 159/08 vom 17.07.2008

1. Hat eine im Arbeitsvertrag tarifgebundener Parteien nach der Schuldrechtsreform vereinbarte kleine dynamische Bezugnahmeklausel konstitutive Wirkung, führt dies gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber zu einer Bindung an nachfolgende Tarifvertragsänderungen kraft Vertragsrecht.

2. Diese Ansprüche aus Vertragsrecht werden nicht durch § 613a Abs. 1 S. 2 BGB und die darauf beruhende nur noch statische Weitergeltung von Tarifnormen verdrängt. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ist neben § 613a Abs. 1 S. 2 BGB mit unterschiedlichen Auswirkungen für den Betriebserwerber anwendbar.

3. Darin liegt - auch aus europarechtlicher Sicht - kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit des Betriebserwerbers.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 26/08 vom 21.05.2008

Ein nicht tarifgebundener DRK-Verband ist verpflichtet, auf die Arbeitsverhältnisse, die sich Kraft Vereinbarung nach den DRK- Arbeitsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung richten, ab 1.1.2007 die alten DRK- Arbeitsbedingungen in der bis zum 31.8.2005 geltenden Fassung wieder anzuwenden , da der sogenannte DRK-Reformtarifvertrag vom 31.12.2006 nicht übernommen wurde.

Das gilt auch für die alten Vergütungsstrukturen (Ortszuschläge, Zulagen, ...)

Das hat zur Folge, dass beispielsweise auch ein ausgesetzter Bewährungsaufstieg nachzuholen ist.

LAG-HAMM – Urteil, 13 Sa 506/07 vom 25.04.2008

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 418/07 vom 19.02.2008

1. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 TVG kommt als die nachwirkende Tarifbindung beendende "andere Abmachung" nur eine individualrechtliche Vereinbarung in Betracht, die im Nachwirkungszeitraum zustande gekommen ist.

2. Eine vorab, d.h. vor Beginn des Nachwirkungszeitraums bzw. während bestehender beiderseitiger Tarifbindung vereinbarte "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG muss als Ausnahme von der Regel den eindeutigen Regelungswillen enthalten, dass die abweichenden und damit zulasten des Arbeitnehmers vereinbarten Regelungen spätestens mit Beginn des Nachwirkungszeitraums Gültigkeit haben sollen. Dies setzt voraus, dass die Vertragsparteien den Verzicht auf tarifliche Ansprüche mit konkretem Blick auf den bevorstehenden Nachwirkungszeitraum vereinbart haben.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 2 Sa 421/07 vom 19.02.2008

Schließen die beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht abzusehen ist, dass die Tarifbindung enden wird, eine Vereinbarung, mit der die vertraglichen Bedingungen gegenüber dem Tarifvertrag verschlechtert werden, so ist diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Sie lebt auch nicht später nach Ende der Tarifbindung wieder auf.

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 507/07 vom 07.11.2007

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 999/06 vom 06.12.2006

1. Tarifvertraglich begründete Ansprüche werden nur dann von der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien erfasst, wenn diese Tarifbindung im Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche bereits vorliegt.

2. Der Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 18 BRTV Apothekenmitarbeiter entsteht nicht erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit, sondern sukzessive in Höhe von jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, für den er geleistet wird.

3. Eine Apothekenmitarbeiterin, die erst drei Wochen vor dem Ende ihres Arbeitsvertrages der Gewerkschaft beitritt, kann dadurch auch keinen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 18 BRTV mehr erwerben.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 105/05 vom 12.05.2005

1.) Tarifgebundenheit bleibt gem. § 3 Abs. 3 TVG trotz eines Verbandsaustritts bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (mit BAG vom 15.10.2003 - 4 AZR 573/02).

2.) Auch bei einem Verbandsaustritt schließt sich der Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG die Nachwirkung des Tarifvertrages an (mit BAG vom 7.11.2001 - 4 AZR 703/00), bis die Tarifnormen durch eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ersetzt werden.

3.) Soweit aus dem nach Verbandsaustritt beendeten Tarifvertrag bereits Rechte erwachsen sind, z.B. anteilige Ansprüche auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens, können sie nicht durch eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG vernichtet werden.

4.) Eine zwischen dem aus dem Verband ausgetretenen Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffene formlose Regelungsabrede stellt keine "andere Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5 TVG dar, die die nachwirkenden Normen des Tarifvertrages gegen den Willen des Arbeitnehmers mit Wirkung für die Zukunft ablösen könnten.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 11 TaBV 33/04 vom 12.04.2005

1. Die nach der Satzung des Landesverbands des Bayerischen Einzelhandels e.V. mögliche Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ist verbandsrechtlich zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2. § 3 Abs. 1 TVG regelt die Normsetzungsbefugnis der Koalitionen und begrenzt sie auf deren Mitglieder. Die Vorschrift regelt damit aber nicht die Tarifzuständigkeit in personeller Hinsicht

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 B 581/03 vom 24.07.2003

Die hinreichende Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese bei Auswahlentscheidungen über die Besetzung von Beförderungsdienstposten erfordert, dass die - grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn obliegende - Gewichtung der einzelnen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände nachvollziehbar und ohne ein sachlich nicht gerechtfertigtes Ausblenden wesentlicher Aspekte - wie z.B. der auch am Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zu messenden persönlichen und/oder fachlichen Eignung - vorgenommen wird.

BAG – Urteil, 5 AZR 19/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

§ 13 des Rahmentarifvertrags für den Hamburger Groß- und Außenhandel vom 15. Mai 1991 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 19/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 19/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 12. Januar 1998
Hameln
- 21 Ca 371/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 24. September 1998
Hamburg
- 2 Sa 26/98 -

BAG – Urteil, 3 AZR 201/00 vom 29.08.2000

Leitsätze:

1. § 46 BAT/BAT-O gibt den nach dem Versorgungstarifvertrag versicherungspflichtigen Arbeitnehmern einen Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages und der Satzung der Zusatzversorgungskasse. Er richtet sich zwar in erster Linie darauf, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Zusatzversorgungskasse versichert. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer aber zumindest verlangen, daß der Arbeitgeber ihm die tarifvertraglich geschuldete Zusatzversorgung selbst verschafft oder in anderer Weise für eine nach Art und Umfang gleiche Versorgung sorgt. Auch insoweit handelt es sich um einen insolvenzgeschützten tarifvertraglichen Erfüllungsanspruch.

2. Die Versicherungspflicht bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse kann nach § 5 Abs. 2 Buchst. b VersTV-G dann enfallen, wenn der Arbeitnehmer eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine Versorgung außerhalb des Versorgungstarifvertrages unter Einschaltung einer Unterstützungskasse verspricht, die zudem alternativ Alterskapital oder eine wertgleiche monatlich lebenslänglich zahlbare Altersrente sowie nur im Falle des Todes des Arbeitnehmers während der aktiven Dienstzeit ein einmalig zu zahlendes Hinterbliebenenkapital vorsieht.

Aktenzeichen: 3 AZR 201/00
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 29. August 2000
- 3 AZR 201/00 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 20. Juli 1999
Stralsund
- 4 Ca 134/99 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 26. Januar 2000
Mecklenburg-Vorpommern
- 2 Sa 410/99 -

BAG – Urteil, 5 AZR 692/98 vom 12.04.2000

Leitsätze:

Nr. 2 des Haustarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Firma Spirella GmbH vom 10. April 1986 iVm. § 9 Nr. 2 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie von Düren , Jülich und Euskirchen vom 20. Dezember 1982 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %

Aktenzeichen: 5 AZR 692/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 692/98 -

I. Arbeitsgericht
Aachen
- 6d Ca 46/97 -
Urteil vom 15. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 Sa 1812/97 -
Urteil vom 9. Juni 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 729/98 vom 04.04.2000

Leitsätze:

1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind (vgl. nur BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 242 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26; 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 12).

2. Der Ausschluß von Angestellten im Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist nicht gleichheitswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Angestellte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages auf Dauer ausschließlich oder im Wesentlichen Tätigkeiten gegen Stundenvergütung verrichten (Bestätigung und Fortführung von BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49).

Aktenzeichen: 3 AZR 729/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 4. April 2000
- 3 AZR 729/98 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 9. September 1997
Trier
- 2 Ca 751/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Mai 1998
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 1169/97 -

BAG – Beschluss, 1 ABR 16/99 vom 28.03.2000

Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber darf die Einstellung eines Bewerbers nicht davon abhängig machen, daß dieser nicht Gewerkschaftsmitglied ist. Ein solches Auswahlkriterium verstößt gegen das nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Der Verstoß berechtigt den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung zu verweigern.

2. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung nicht allein deshalb verweigern, weil untertarifliche Bezahlung vorgesehen ist. Zur Vermeidung der damit möglicherweise verbundenen Gesetzesverletzung ist es nicht erforderlich, daß die Einstellung unterbleibt. Der Arbeitnehmer kann mögliche Tarifansprüche nach der Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.

Aktenzeichen: 1 ABR 16/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Beschluß vom 28. März 2000
- 1 ABR 16/99 -

I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 27. August 1998
Elmshorn
- 3 BV 39 d/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 18. März 1999
Schleswig-Holstein
- 4 TaBV 47/98 -

BAG – Beschluss, 4 ABR 79/98 vom 22.03.2000

Leitsätze:

1. Eine Vereinigung, die neben Einzelmitgliedern Vereinigungen als Mitglieder aufnimmt, kann in diesem Fall sowohl nach § 2 Abs. 1 TVG tariffähig sein als auch diese Rechtsmacht durch die Eigenschaft als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG besitzen.

2. Sieht die Satzung einer solchen Spitzenorganisation die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Arbeitgeberverband durch eine in ihr gebildete tarifpolitische Arbeitsgemeinschaft vor, der nur Einzelmitglieder angehören können, gehört der Abschluß von Tarifverträgen nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 TVG zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Spitzenorganisation.

Aktenzeichen: 4 ABR 79/98

Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Beschluß vom 22. März 2000
- 4 ABR 79/98 -

I. Arbeitsgericht Bonn
Beschluß vom
- 2 BV 87/97 -

II. Landesarbeitsgericht Köln
Beschluß vom 20. November 1998
- 11 TaBV 15/98 -

BAG – Urteil, 5 AZR 584/98 vom 15.03.2000

Leitsätze:

An das Merkmal der Fortbildung "im Rahmen des Personalbedarfs" sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß mit einiger Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Bindungsdauer eine Stelle zu besetzen ist, für die die Fortbildung erforderlich ist.

Aktenzeichen: 5 AZR 584/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 5 AZR 584/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 39461/96 -
Urteil vom 6. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 18 Sa 3/98 -
Urteil vom 11. Mai 1998

BAG – Urteil, 7 AZR 126/99 vom 23.02.2000

Leitsätze:

Die in § 45 Abs. 1 TVK geregelte auflösende Bedingung, nach der das Arbeitsverhältnis eines Orchestermusikers aufgrund der Gewährung einer zeitlich begrenzten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit endet, ist mit höherrangigem Recht vereinbar, weil der Arbeitgeber gem. § 45 Abs. 5 TVK den Musiker nach Ablauf der Zeitrente wieder einzustellen hat, soweit für dessen Instrument ein freier Arbeitsplatz im Orchester vorhanden ist.

Aktenzeichen: 7 AZR 126/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 7 AZR 126/99 -

I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 4 Ca 675 b/98 -
Urteil vom 24. Juni 1998

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 2 Sa 491/98 -
Urteil vom 23. Dezember 1998

BAG – Urteil, 6 AZR 429/98 vom 27.01.2000

Leitsätze:

1. Sind von einer mehrseitigen (hier dreiseitigen) Revisionsbegründungsschrift nur die erste Seite, die ua. die Revisionsanträge enthält, und die letzte Seite, auf der sich ua. die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten befindet, per Telefax rechtzeitig bei Gericht eingegangen, so steht dies der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, wenn sich dem eingegangenen Teil des Textes der Revisionsbegründung entnehmen läßt,

- daß die Revisionsanträge von der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckt sind,

- in welchem Umfang das Berufungsurteil angefochten wird

und

- mit welchen Erwägungen die tragenden Gründe des Berufungsurteils bekämpft werden.

2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG, wonach die Zeit des Grundwehrdienstes als Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt, bezieht sich nicht auf den in der ehemaligen DDR abgeleisteten Grundwehrdienst.

Hinweise des Senats:

Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 23. Juni 1994 (- 6 AZR 911/93 - BAGE 77, 137, 145), vom 30. März 1995 (- 6 AZR 340/94 - nv.) und vom 29. Oktober 1998 (- 6 AZR 268/97 - nv.) zum Anrechnungsausschluß von Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR

Aktenzeichen: 6 AZR 429/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 27. Januar 2000
- 6 AZR 429/98 -

I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 7 Ca 465/93 -
Urteil vom 13. Dezember 1995

II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 Sa 82/96 -
Urteil vom 11. März 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 752/98 vom 19.01.2000

Leitsätze:

1. a) Für die gem. § 5 Abs. 2 PostSVOrgG von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Angestellten und Arbeiter gelten nach § 5 Abs. 3 PostSVOrgG seit 1. Januar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).

b) § 5 Abs. 4 PostSVOrgG enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge.

c) Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

2. a) Die auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf den dynamischen Fortbestand der im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.

b) Die Angestellten steigen nach dem 1. Januar 1995 nicht mehr nach den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost auf. Ihnen bleiben jedoch die im Zeitpunkt der Überleitung gewährten Vergütungen als Besitzstände erhalten.

3. § 5 Abs. 5 PostSVOrgG iVm. § 28 Abs. 2 BAPostG sieht nur den Besitzstand im sozialen Bereich ("Sozialbesitzstand") vor. Diese Bestimmung enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne einer Weitergeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge wie zB Tarifvertrag für Angestellte.

Aktenzeichen: 4 AZR 752/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 752/98 -

I. Arbeitsgericht
Reutlingen
- 2 Ca 153/97 -
Urteil vom 21. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 3 Sa 77/97 -
Urteil vom 19. August 1998

BAG – Urteil, 10 AZR 930/98 vom 12.01.2000

Leitsätze:

Eine Angestellte, die Anspruch auf eine Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV hat, behält diesen Anspruch, der entsprechend ihrem vor Antritt des Erziehungsurlaubs erzielten Verdienst zu errechnen ist, auch dann, wenn sie während des Erziehungsurlaubs bei demselben Arbeitgeber eine erziehungsurlaubsunschädliche Teilzeittätigkeit mit entsprechend verringerter Arbeitsvergütung ausübt.

Hinweise des Senats:

Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 24. Februar 1999 - 10 AZR 5/98 - AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 21.

Aktenzeichen: 10 AZR 930/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 12. Januar 2000
- 10 AZR 930/98 -

I. Arbeitsgericht
Lingen
- 1 Ca 110/97 -
Urteil vom 13. Januar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 11 Sa 650/98 -
Urteil vom 22. Juni 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 666/98 vom 24.11.1999

Leitsätze:

Nach Ablauf eines eine dynamische Verweisung enthaltenden Tarifvertrages gelten die in Bezug genommenen Normen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Dies gilt auch bei einer solchen Verweisung auf eine gesetzliche Berechnungsgröße (Fortführung der Rechtsprechung des Senats 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327).

Aktenzeichen: 4 AZR 666/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. November 1999
- 4 AZR 666/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 10 Ca 603/96 -
Urteil vom 5. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 2 Sa 98/97 -
Urteil vom 31. März 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 690/98 vom 09.11.1999

Leitsätze:

Die tarifvertragliche Pflicht eines Arbeitgebers des Baugewerbes, seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seitens der Zusatzversorgungskasse zu verschaffen, erlischt, wenn der Arbeitgeber die Branche wechselt und so aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Versorgungstarifverträge des Baugewerbes ausscheidet (Abgrenzung zu BAG 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42).

Aktenzeichen: 3 AZR 690/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 690/98 -

I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 5 Ca 384/96 -
Urteil vom 12. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 8 Sa 195/97 -
Urteil vom 8. April 1998

BAG – Urteil, 10 AZR 839/98 vom 22.09.1999

Leitsätze:

1. Der Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 wird beim Ausscheiden des Arbeitnehmers auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

2. Diese tarifliche Fälligkeitsregelung, verbunden mit der Ausschlußfrist des § 16 Nr. 1 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981, die eine schriftliche Geltendmachung des Anspruches innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit verlangt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Aktenzeichen: 10 AZR 839/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 22. September 1999
- 10 AZR 839/98 -

I. Arbeitsgericht
Hannover
- 7 Ca 174/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 12 Sa 1834/97 -
Urteil vom 30. Juni 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 451/98 vom 08.09.1999

Leitsätze:

1. §§ 12, 15 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Mai 1991 enthalten keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

2. Tarifwerke verschiedener Tarifvertragsparteien unterliegen nicht der Beurteilung anhand von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (im Anschluß an Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 12. Dezember 1990 - 1 BvR 633/89 - ZTR 1991, 159; BAG Urteil vom 26. März 1998 - 6 AZR 550/96 - AP BAT-O § 1 Nr. 9).

Aktenzeichen: 5 AZR 451/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 08. September 1999
- 5 AZR 451/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 40 Ca 48550/96 -
Urteil vom 21. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 5 Sa 101/97 -
Urteil vom 25. November 1997

BAG – Urteil, 4 AZR 605/98 vom 18.08.1999

Leitsätze:

1. Besteht ein Krankenhaus (hier: Universitätsklinikum) aus mehreren Kliniken, so sind Krankentransporte zwischen diesen mit Fahrzeugen des Krankenhauses Beförderungen innerhalb des Krankenhausbereichs i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 RettG NW, auch wenn dabei öffentliche Straßen im Stadtgebiet einer Großstadt befahren werden müssen.

2. Da für Beförderungen innerhalb des Krankenhausbereichs die Vorschriften des § 4 RettG NW über die fachlichen Mindestanforderungen an die personelle Besetzung von Krankenkraftwagen nicht gelten, richten sich die fachlichen Anforderungen an dieses Personal nach den jeweiligen Verhältnissen des Krankenhauses.

3. Ein im krankenhausinternen Krankentransport als Einatzleiter beschäftigter Angestellter, der die Vergütung als Rettungsassistent fordert, hat daher konkret darzulegen, daß er eine entsprechende Tätigkeit auszuüben hat.

Aktenzeichen: 4 AZR 605/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 4 AZR 605/98 -

I. Arbeitsgericht
Bonn
- 3 Ca 1208/97 -
Urteil vom 28. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 11 Sa 1608/97 -
Urteil vom 22. Mai 1998

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