Die verlängerte Tarifgebundenheit, Nachgeltung oder Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) endet, sobald eine Tarifnorm, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt, geändert wird.
Stützt der Beschwerdeführer seine Nichtzulassungsbeschwerde auf fehlerhafte Tarifauslegung und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so muß er bei einer Änderung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen darlegen, daß die als fehlerhaft gerügte Tarifauslegung noch Bedeutung für zahlreiche weitere Rechtsstreitigkeiten hat (Fortführung von BAG Beschluß vom 27. März 1993 - 4 AZN 5/93 - BAGE 73, 4 = AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1979).
Aktenzeichen: 10 AZN 588/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. Oktober 1998
- 10 AZN 588/98 -
I. Arbeitsgericht
Flensburg
- 1 Ca 261/96 -
Urteil vom 04. Februar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 6 Sa 214/97 -
Urteil vom 15. Mai 1998