Der Kennzeichnungspflicht nach § 42 EnWG unterliegt Werbematerial, das Letztverbrauchern übersandt bzw. ausgehändigt wird. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Zeitungs- und Zeitschriftenanzeigen. Die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Zeitungswerbung gilt für einfache Werbeanzeigen in Zeitungen, nicht jedoch für Prospektbeilagen in Zeitungen, die an Abonnenten übersandt werden.
Höhere Kosten eines "Unfallersatztarifs" erweisen sich als erstattungsfähig, sofern im Rahmen dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation besondere Leistungen erbracht wurden, die einen entsprechend höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.